Das neue Jahr bringt auch für Rentner Änderungen, die sich finanziell auswirken. Foto: picture alliance/dpa/Sebastian Gollnow

Rentner können sich im neuen Jahr 2024 über eine Rentenerhöhung freuen. Doch es gibt nicht nur positive Nachrichten. Was alles an Änderungen auf die Rentner zukommt.

Neurentner müssen mehr Steuern zahlen, die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderung steigt und die reguläre Altersgrenze auch. Bei der Rentenversicherung tut sich 2024 einiges. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Rentenerhöhung

Die Renten sollen auch 2024 steigen. In der Regel tritt die Rentenerhöhung zum 1. Juli in Kraft. Nach einer offiziellen Schätzung ist mit einer Erhöhung um 3,5 Prozent zu rechnen, wie aus dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung hervorgeht. Wie hoch die Steigerung tatsächlich ausfällt, wird aber erst im Frühjahr festgelegt.

Hinzuverdienstgrenze

Bei Altersrenten gilt schon seit 2023, dass sich Rentner in beliebiger Höhe etwas dazuverdienen dürften, ohne dass die Rente gekürzt wird. Änderungen gibt es aber für diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Für Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung steigt die jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze auf 37 117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18 558,75 Euro.

Altersgrenze

Die reguläre Altersgrenze für den Renteneintritt steigt auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Rentenabschlag

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent.

Beitragssatz

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt 2024 stabil und liegt weiterhin bei 18,6 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Die Bezugsgröße ist von Bedeutung unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung und orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7300 Euro auf 7550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7100 Euro auf 7450 Euro. Die Bezugsgröße steigt in den alten Bundesländern von 3395 auf 3535 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 3290 auf 3465 Euro im Monat. 2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen sein, teilte die Deutsche Rentenversicherung mit, ab 2025 sind sie in West- und Ostdeutschland gleich.

Freiwillige Versicherung

Der Mindest- und Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen ab 1. Januar von 96,72 Euro auf 100,07 Euro beziehungsweise von 1357 Euro auf 1404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge können Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 in Rente geht, muss einen höheren Anteil versteuern. Ab Januar steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Wie die Rentenversicherung mitteilt, beabsichtigt der Gesetzgeber aber, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab dem Jahr 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist aber bisher noch nicht abgeschlossen.