Mit einem Energieausweis müssen Eigentümer nachweisen, wie effizient ihre Immobilie ist. Foto: dpa - dpa

Seit gut zehn Jahren gilt auch für Gebäude eine Ausweispflicht. Mit einem Energieausweis müssen Eigentümer nachweisen können, wie effizient ihre Immobilie ist. Gültig sind die Dokumente zehn Jahre lang. Ist die Frist abgelaufen, muss ein neuer Ausweis her.

Berlin Wer eine Immobilie besitzt, sollte einen Blick auf den Energieausweis seines Gebäudes werfen. Der Grund: 2018 und 2019 laufen viele Ausweise ab. Denn die Dokumente haben grundsätzlich nur eine Gültigkeit von zehn Jahren, erklärt die Stiftung Warentest. Haben Eigentümer keinen gültigen Energieausweis, drohen in bestimmten Fällen hohe Bußgelder. Antworten auf wichtige Fragen:

Bei welchen Gebäuden laufen die Ausweise bald ab?

Betroffen sind zunächst Immobilien mit einem Baujahr vor 1966, erklärt die Deutsche Energie-Agentur (dena). Für sie ist seit Mitte 2008 ein Energieausweis verpflichtend, wenn sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Wohnhäuser mit Baujahr ab 1966 brauchen seit Januar 2009 einen Energieausweis. Hier werden ab 2019 die ersten Ausweise ungültig. Vorgeschrieben ist der Ausweis auch für Gebäude, die seit 1. Oktober 2007 neu gebaut oder modernisiert wurden. Hier sind die ersten Ausweise bereits im Oktober 2017 abgelaufen, erklärt das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau.

Müssen Eigentümer nun sofort einen neuen Ausweis besorgen?

Nein, einen neuen Energieausweis brauchen Eigentümer nur, wenn sie ihr Gebäude verkaufen oder – ganz oder teilweise – neu vermieten, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Energieausweis muss dann den Interessenten bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auch für die Immobilienanzeige sind Angaben aus dem Energieausweis Pflicht.Wer sein Eigentum selbst nutzt oder nicht vermietet, braucht im Prinzip auch keinen Energieausweis.

Welche Arten von Ausweisen gibt es?

Die Energieeinsparverordnung (EneV) kennt zwei Arten von Ausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Für letzteren erfasst ein Experte den Zustand von Gebäude und Heizung und berechne den Energiebedarf, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Die Kosten hierfür belaufen sich auf mindestens 300 Euro. Die Angaben im Ausweis beruhen auf dem Verbrauch der vergangenen drei Jahre. Die Kosten liegen hier zwischen 50 und etwa 100 Euro. Bei beiden Varianten wird der Energiestandard des Gebäudes mittels Energieeffizienzklassen von A+ bis H und einer Farbskala von Grün bis Rot veranschaulicht.

Kann man wählen, welchen Energieausweis man sich ausstellen lässt?

Ob Eigentümer den Bedarfsausweis erstellen lassen müssen oder ob sie mit dem Verbrauchsausweis auskommen, hängt unter anderem vom Baujahr ab. Wurde der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt, hat das Gebäude weniger als fünf Wohnungen und erfüllt die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht, ist ein teurerer Bedarfsausweis Pflicht. Wurden die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung erfüllt, der Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt oder gibt es mehr als fünf Wohneinheiten, kann der Eigentümer wählen, welchen Ausweis er haben möchte.

Welche Regeln gelten in Wohneigentümergemeinschaften?

Eigentümer von Wohnungen können sich in der Regel keinen individuellen Energieausweis ausstellen lassen. Sie müssen ihre Miteigentümer mit ins Boot holen. Die Eigentümergemeinschaft muss einen entsprechenden Beschluss fassen und den Verwalter mit dem Erstellen eines Energieausweises beauftragen, erklärt Haus & Grund.

Wo kann man einen Energieausweis bekommen?

Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen nur von Ausstellern mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Dies können unter anderem Architekten, Bauingenieure, Heizungsbauer oder Schornsteinfeger sein. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt. Im Internet hat die Deutsche Energie-Agentur eine Datenbank eingerichtet, in der man nach Experten suchen kann (www.energie-effizienz-experten.de).

Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?

Der Verkäufer oder Vermieter ist verantwortlich dafür, dass er den Energieausweis rechtzeitig vorlegt und übergibt. Wer dies vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig macht, riskiert ein Bußgeld. Im schlimmsten Fall kann das 15 000 Euro betragen. Gleiches trifft Eigentümer, die vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür Sorge tragen, dass die von ihnen zur Erstellung eines Energieverbrauchsausweises zur Verfügung gestellten Daten richtig sind.