Verlangen Bausparkassen plötzlich eine Servicepauschale für Altverträge, können Verbraucher Widerspruch einlegen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) dürfen die Bausparkassen Kunden aufgrund eines Widerspruchs nicht kündigen.

Die VZB bietet auf ihrer Internetseite einen Musterbrief, den Betroffene verwenden können. Sie müssen dabei die individuell geltenden Fristen beachten. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch bei der entsprechenden Bausparkasse ankommen. Betroffene sollten auch auf die richtige Form des Widerspruchs achten. Je nach Bausparkasse können sie per Brief oder eventuell auch per E-Mail oder Fax widersprechen. Informationen dazu finden Kunden im Infoschreiben der Bausparkasse.

Wichtig ist außerdem, dass ein Widerspruch nur möglich ist, wenn es sich um Altverträge handelt, die ursprünglich ohne Servicepauschale geschlossen wurden.dpa

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