Die Frau hatte sich mir entblößten Brüsten auf einem Wasserspielplatz in Berlin aufgehalten. Foto: dpa/Fabian Sommer

Mit nacktem Oberkörper sitzt eine Frau auf einem Wasserspielplatz mit ihrem Sohn auf der Decke. Sicherheitskräfte fordern sie auf, ihre Brust zu bedecken - oder den Platz zu verlassen. Die Polizei wird eingeschaltet. Nun landet der Fall vor Gericht.

Nachdem sie wegen ihrer entblößten Brüste einen Wasserspielplatz verlassen musste, klagt eine Frau gegen das Land Berlin. Wenigstens 10 000 Euro verlangt die 38-Jährige als Entschädigung. Gabrielle Lebreton sieht sich diskriminiert - durch das Handeln von Sicherheitsleuten und der Polizei sowie durch das Agieren der Behörden, die anschließend mit dem Fall befasst waren. Männer mit nacktem Oberkörper würden toleriert, Frauen nicht. Das sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, argumentiert sie. „Die Sexualisierung der weiblichen Brust ist eine Diskriminierung“, sagte ihre Anwältin Leonie Thum am Mittwoch vor dem Landgericht Berlin.

Ihre Mandantin war im Juni 2021 mit ihrem fünfjährigen Sohn auf dem Wasserspielplatz Plansche im Bezirk Treptow-Köpenick und saß „oben ohne“ auf einer Decke. Sicherheitskräfte forderten sie auf, ihre Brust zu bedecken oder den Platz zu verlassen. Als sie sich weigerte, wurde die Polizei gerufen. Die Beamten forderten die Frau ebenfalls mit Nachdruck auf, ein T-Shirt anzuziehen - oder zu gehen. Lebreton empfindet das als diskriminierend und geht dagegen vor.

Die Klägerin beruft sich auf das Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG), das es seit gut zwei Jahren gibt. Das Gesetz soll Menschen vor Diskriminierung seitens der Behörden schützen und Ansprüche auf Schadenersatz ermöglichen. Berlin hat bislang als einziges Bundesland ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Andere Länder wollen nachziehen. Die Ombudsstelle bei der Senatsjustizverwaltung prüft und sucht zunächst nach Lösungen jenseits von Klagen. Dazu kam es im vorliegenden Fall nicht. Es habe kein Angebot gegeben vom zuständigen Bezirk, erklärte Rechtsanwältin Thum am Rande des Prozesses.

Klägeranwältin kritisiert ungleiche Behandlung von Nacktheit der Geschlechter

Auf Empfehlung der Ombudsstelle hat der Wasserspielplatz Plansche zwischenzeitlich seine Nutzungsordnung ergänzt. Inzwischen heißt es dort: „Die Badebekleidung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter.“ Die weibliche Brust gilt als sekundäres Geschlechtsorgan.

Im Prozess trug der Anwalt des Landes Berlin, Eike-Heinrich Duhme, zur Überraschung der Beteiligten vor, dass es zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung für den Wasserspielplatz keine Nutzungsordnung gegeben habe. Diese sei erst wenig später eingeführt und dann in diesem Jahr weiterentwickelt worden. Zudem sei der Sicherheitsdienst ursprünglich vom Bezirk nur eingesetzt worden, um die damals geltenden Corona-Maßnahmen durchzusetzen.

Weil sich andere Besucher durch das Verhalten der Klägerin gestört gefühlt hätten, sei die Frau von den Sicherheitsleuten angesprochen worden. „Wäre das nicht passiert, wäre es nicht zu diesem bedauerlichen Vorfall gekommen“, erklärte Duhme. „Der Sicherheitsdienst ist über seine Befugnisse hinaus tätig geworden“, sagte er. Zugleich betonte Duhme, das Verhalten der Polizisten sei von der Ombudsstelle nicht beanstandet worden.

Die Klägeranwältin kritisierte die ungleiche Behandlung von Nacktheit der Geschlechter. Statt ihre Mandantin aufzufordern, die Brust zu bedecken, hätte man beispielsweise der „männlichen Nacktheit“ begegnen können, indem sich die Männer bedeckten. Auch eine gütliche Lösung sei denkbar gewesen, so Thum: So hätten die Sicherheitsleute Lebreton bitten könne, sich weiter wegzusetzen von der Familie, die sich angeblich gestört gefühlt habe durch ihren freien Oberkörper. „Das, was geschehen ist, ist ein Eingriff in die Grundrechte der Frau“, betonte die Anwältin.

Die zuständige Richterin Sybille Schmidt-Schondorf wollte noch am selben Tag eine Entscheidung treffen. Allerdings ließ sie offen, ob dies bereits ein Urteil sein wird. Denkbar ist auch, dass sie noch weitere Angaben oder die Vernehmung von Zeugen erforderlich hält.