Das Verwaltungsgericht sieht die Junge Alternative als „gesichert extremistisch“ an. (Archivbild) Foto: dpa/Maja Hitij

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Junge Alternative als „extremistisch“ einstufen darf.

– Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Jugendorganisation der AfD als gesichert extremistische Bestrebung einstufen. Einen entsprechenden Beschluss vom 5. Februar hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag veröffentlicht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD und ihre Jugendorganisation können Beschwerde am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht dagegen einlegen (Az: 13 L 1124/23).

Bislang hatte der Verfassungsschutz die Jugendorganisation als Verdachtsfall eingestuft. Eine Klage gegen diese Entscheidung war vom Verwaltungsgericht Köln zurückgewiesen worden. In der nächsten Instanz beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mitte März mit dieser Frage. Im April 2023 hatte das BfV mitgeteilt, dass sich durch die Verdachtsfallbeobachtung Hinweise ergeben hätten, dass es bei der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA) Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet hätten. Daher werde die Junge Alternative als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen hatten die AfD und die Nachwuchsorganisation im Juni 2023 Klage eingelegt und sich per Eilantrag gegen die Einstufung gewährt. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt.

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen verdichtet

In der Begründung der Ablehnung des Eilantrags schreibt das Verwaltungsgericht, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz auf die Antragstellerinnen anwendbar sei. Die Beobachtung durch das BfV stelle keine Maßnahme dar, „die gegen den Bestand der AfD gerichtet ist, sondern dient der Aufklärung, ob eine Partei – bzw. im vorliegenden Fall deren Jugendorganisation – verfassungsfeindliche Ziele verfolgt“, teilt das Verwaltungsgericht mit. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung werde von der Verfassung vorausgesetzt. In der Sache handelt es sich bei der JA um eine gesichert extremistische Bestrebung. „Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen haben sich seit dem Urteil des Gerichts vom 08.03.2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet.“

Die Jugendorganisation vertrete weiterhin einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Der Ausschluss „ethnisch Fremder“ sei eine zentrale Vorstellung der JA und damit ein Verstoß gegen die Menschenwürde, erläutert das Gericht in der 70-seitigen Beschlussbegründung. Das Grundgesetz kenne überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff. „Hinzu kommt bei der JA eine fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindliche Agitation. So werden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet“, schreibt das Verwaltungsgericht.

Bundesrepublik werde mit diktatorischen Regimen gleichgesetzt

Die JA handele auf allen politischen Ebenen gegen die Prinzipien der Demokratie. Die Bundesrepublik Deutschland werde mit diktatorischen Regimen, „insbesondere dem NS-Regime und der DDR“ gleichgesetzt. Auch die Verbindungen der Jugendorganisation mit verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen wie der Identitären Bewegung würden für eine Verdichtung der Verdachtsmomente sprechen.

Am 12. und 13. März verhandelt das NRW-OVG mit Sitz in Münster in Sachen AfD. Gegenstand ist die Einstufung des in der Zwischenzeit aufgelösten sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung sowie die Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall und die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall. Die aktuelle Entscheidung aus Köln zur Jungen Alternative steht dann noch nicht auf der Tagesordnung der Verwaltungsrichter. Nordrhein-Westfalen ist zuständig, weil das Bundesamt seinen Dienstsitz in Köln hat.