Fast drei Jahre lang haben uns Corona-Masken begleitet. Nach schrittweisen Lockerungen fällt bald auch die Bastion der Schutzpflicht. Als letzte Einrichtungen sind nun Arztpraxen und Krankenhäusern an der Reihe.
Für manche sind FFP2-Masken zum Schutz vor dem Corona-Virus ein unverzichtbares Accessoire, für andere sind sie einfach nur nervig oder gar ein Ärgernis. Fast drei Jahre lang haben uns Corona-Masken seit Ausbruch der Pandemie begleitet. Nach schrittweisen Lockerungen wird bald auch die letzte Bastion der Schutzpflicht fallen. Als letzte Einrichtungen sind nun Arztpraxen und Krankenhäusern an der Reihe.
Ab wann gehören Masken in Arztpraxen und Kliniken der Vergangenheit an?
Der verpflichtende Nachweis eines negativen Corona-Tests ist bereits seit 1. März in allen Gesundheitsbereichen nicht mehr erforderlich. Für Besucher und Patienten in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie anderer Heilberufe fällt die FFP2-Maskenpflicht ab dem 8. April weg.
So sieht es der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine „Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach Infektionsschutzgesetz“ vor, der am 1. März in Kraft getreten war.
Ausgenommen von der Maskenpflicht waren seither schon Kinder, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Gilt auch nach dem 8. April das Hausrecht?
Ja. Bei Konflikten können sich Praxisbesitzer im Einzelfall trotz der neuen Verordnung gegenüber den Patienten auf ihr Hausrecht berufen. Das gilt auch für die Zeit ab dem 8. April, wenn alle Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben worden sind.
Allerdings müssen Patienten im Notfall auch dann behandelt werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wie das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium klargestellt hat.
Die Information über die Maskenpflicht muss deutlich am Praxis-Eingang kommuniziert werden. „Beispielsweise durch einen Aushang, um Patienten, aber auch Kurierdienste, Lieferanten und andere Praxisbesucher darauf hinzuweisen“, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt.