Das neue WEG-Gesetz gibt Verwaltern mehr Befugnisse. Eigentümergemeinschaften können ihren Verwaltervertrag jetzt erneuern. Foto: picture alliance/dpa/Lukas Schulze

Geraten Wohnungseigentümer mit ihrer Hausverwaltung in Streit, geht es meistens um Leistung und Geld. Das neue WEG-Gesetz können Eigentümer nutzen, um die Verträge auf den Prüfstand zu stellen.

Berlin - Seit Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) in Kraft. Es gibt Immobilienverwaltern mehr Rechte. Sie dürfen zum Beispiel Geschäfte im Namen der Eigentümergemeinschaft abschließen. Für die stellt sich die Frage, wie solche Themen im Verwaltervertrag zu regeln sind.

Es geht zum einen um Rechte und Pflichten des Verwalters und zum anderen um dessen Leistungen und Honorar. In bestehenden Verwalterverträgen können diese Punkte angepasst werden, müssen es aber nicht. „Altverträge behalten ihre Gültigkeit“, betont die Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland, Julia Wagner. Ohne Anpassung gilt an entscheidenden Stellen automatisch neues Recht. Zum Beispiel dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ihren Verwalter jetzt jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG-Gesetz) – selbst dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Bei Regelungen, die sich ausdrücklich auf das WEG-Gesetz beziehen, greifen ebenfalls die neuen Bestimmungen.

Eigentümergemeinschaften sollten trotz allem Anpassungsbedarf prüfen, findet Petra Uertz. Die Geschäftsführerin des in Bonn ansässigen Verbands Wohneigentum begründet dies mit den erweiterten Kompetenzen, die Verwalter haben. Sie dürfen im Namen der WEG unter anderem Verträge schließen, ohne dass die Eigentümer dem vorher zustimmen.

Dennoch sollte sowohl in bestehenden als auch in neuen Verträgen geregelt sein, bei welchen Geschäften die Verwaltung künftig trotzdem einen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. „Hier können eine finanzielle Obergrenze oder bestimmte Geschäftsbereiche definiert werden“, schlägt Uertz vor. Handle der Verwalter trotzdem auf eigene Faust, aber zu Lasten der Eigentümergemeinschaft, könne diese ihn in Regress nehmen.

Beträge und Aufgaben festzulegen bringt Eigentümergemeinschaften aus Verwaltersicht Vorteile. „Wenn Verwalter bis zu einer gewissen Summe Aufträge vergeben dürfen, können sie schneller und flexibler handeln“, sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter (VDIV). Darüber hinaus könnten Eigentümergemeinschaften auch den Leistungskatalog beschränken. „Das ist für kleine WEGs interessant. Sie hatten oft Probleme, einen professionellen Verwalter zu finden“, sagt Kaßler.

Der Präsident des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI), Thomas Meier, plädiert ebenfalls für eine Anpassung bestehender Verträge. Er nennt dafür Neuerungen wie die Organisation hybrider Eigentümerversammlungen. Dies verlange Verwaltern mehr Arbeit ab. Solcher Mehraufwand ist fast immer mit der Honorarfrage verknüpft: Die Frage nach Grundleistungen wie Erstellen der Jahresrechnung oder Organisation einer Eigentümerversammlung und nach Zusatzleistungen sorgt oft für kräftige Reibereien zwischen WEGs und ihren Verwaltungen.

Diesen Unstimmigkeiten beuge die Beschreibung pauschal abgegoltener Standardaufgaben und zusätzlich zu bezahlender Sonderaufgaben auch in einem angepassten Vertrag vor. „Das schafft Transparenz“, sagt Thomas Meier. Diese ist nach Ansicht von Uertz auch im Sinne der Eigentümer: Faire Bezahlung sei die Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Vor dem Hintergrund der WEG-Reform erarbeiten sowohl der Verband Wohnen im Eigentum als auch Haus & Grund und VDIV Musterverträge. Das gemeinsame Formular von Haus & Grund und VDIV ist bereits fertig. Das Papier berücksichtige die Interessen von Eigentümern und Verwaltern gleichermaßen, betonen beide Verbände. So sollen Streitereien zwischen beiden Seiten nicht mehr aufkommen. Der Schwerpunkt des Formulars liegt da, wo es in der Praxis den meisten Krach gibt: auf Honorar und Leistungen.

Die Vertragsparteien können die zwischen ihnen jeweils vereinbarte Entlohnung selbst eintragen. Vorgaben zur Höhe gibt es genau so wenig wie Empfehlungen. „Der Vertrag kann auf die Umstände jeder einzelnen WEG angepasst werden“, erläutert Julia Wagner. Den Vertrag haben die Verbandsjuristen verfasst. Sie sollen zudem dafür sorgen, dass die kostenlose Vorlage regelmäßig aktualisiert wird. VDIV-Geschäftsführer Kaßler erhofft sich von dem Mustervertrag mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. „Er ist transparent und deshalb weniger streitanfällig.“