Die Tage des alten Hermann-Zanker-Bads scheinen endgültig gezählt. Foto: Archiv (Sandra Lesacher)

Ein Arbeitskreis hat sich für die Sportstätte in Marbach auf eine Variante mit zwei Becken verständigt. Zündstoff birgt die Frage der Finanzierung.

Im altehrwürdigen Hermann-Zanker-Bad auf der Marbacher Schillerhöhe darf wegen Sicherheitsmängeln schon seit Monaten niemand mehr schwimmen. Und es wird immer unwahrscheinlicher, dass Handwerker die Sportstätte vor dem längst feststehenden Abriss im Jahr 2027 nochmals in Schuss bringen. Denn hinter den Kulissen wurden zuletzt die Überlegungen für einen raschen Neubau im Gebiet Lauerbäumle vorangetrieben. Ein Arbeitskreis mit Vertretern aus Schulen, Vereinen und den Fraktionen hat sich inzwischen auf eine Vorzugsvariante verständigt. Am Donnerstag sollen im Gemeinderat auch förmlich Pflöcke eingeschlagen und ein Architekturbüro mit der Vorplanung dazu betraut werden.

Mehr Bahnen als im alten Bad

Die Rathausspitze rechnet mit Kosten von fast 10 Millionen Euro. Dafür würde man aber auch zwei Becken realisieren können, ein 25 Meter langes und zehn Meter breites für die Schwimmer sowie ein etwa 16 auf 8 Meter großes für Anfänger. „Diese Variante bot aus Sicht der Arbeitsgruppe die größtmögliche Flexibilität, da das Bad durch zwei oder drei Gruppen beziehungsweise Schwimmklassen genutzt werden kann“, erläutert Bürgermeister Jan Trost. Im Zanker-Bad mussten sich die Nutzer mit einem Becken arrangieren. Zudem konnten die Sportler dort auch nur auf drei Bahnen trainieren. Das neue Bad wird, so man das Konzept der Arbeitsgruppe tatsächlich verwirklicht, mit vier Bahnen ausgestattet. Wegfallen soll indes der Sprungturm, was aber für Holger Tonn kein Beinbruch ist. „Wir brauchen den nicht“, sagt der Vorsitzende des örtlichen Schwimmvereins.

Auch sonst ist Tonn d’accord mit dem Modell. „Wir tragen das Konzept voll mit. Das ist eine Verbesserung für uns“, sagt er. Er lenkt nun auch ein, was das vorgezogene, endgültige Aus für das alte Bad anbelangt, gegen das sich der Schwimmverein lange gesträubt hatte. Die Situation sei schwierig, wenn man mehrere Jahre ohne eigene Trainingsstätte überbrücken müsse. Nachwuchs breche weg. Betriebswirtschaftlich ergebe es aber Sinn, kein Geld mehr in die Technik zu stecken, sagt Tonn. Schließlich würde es wohl bis 2025 oder 2026 dauern, es sich die Türen nach den Instandsetzungsarbeiten wieder öffnen könnten. 2027 rückten aber schon die Abrissbagger an, um das Gelände für den Erweiterungsbau des Deutschen Literaturarchivs freizuräumen. Insofern kann Tonn nachvollziehen, dass die Stadtverwaltung für Donnerstag anregt, in das Zanker-Bad kein Geld mehr zu stecken. Der ganze Arbeitskreis stehe hinter dem Vorschlag, mit aller Kraft auf den Neubau hinzuarbeiten, ergänzt Bürgermeister Trost.

Zutritt nur für Schulen und Vereine

Das neue Bad soll schon Ende 2026 oder Anfang 2027 betriebsbereit sein. Die allgemeine Öffentlichkeit guckt dann aber in die Röhre. „Ähnlich wie das Campusbad in Ludwigsburg, soll es ein Schul- und Vereinsschwimmbad werden“, berichtet Trost.

Spannend dürfte werden, wie die klamme Stadt das Projekt finanziell schultern will. Die Hoffnung liegt dabei vor allem darauf, neben Mitteln aus dem Ausgleichsstock für wirtschaftlich schwächere Kommunen Zuschüsse aus dem Programm GTS-B abschöpfen zu können. Dieses wurde aufgelegt, um das Ganztagsangebot für Kinder im Grundschulalter auszubauen. Darüber hinaus möchte man auch umliegende Städte und Gemeinden zur Kasse bitten.

Stadt will über Verfahren finanzielle Unterstützung erreichen

Bei einem ersten Vorgespräch hätten die Vertreter der Nachbarkommunen aber abgewunken, heißt es in der Vorlage zur Gemeinderatssitzung. Deshalb möchte Marbach nun ein Verfahren nach Paragraf 31 des Schulgesetzes einleiten, um die umliegenden Gemeinden und Städte gewissermaßen zu ihrem Glück zu zwingen. In besagtem Paragrafen geht es grob gesagt darum, dass Kommunen „zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben“ zur Bildung von Verbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet werden können.

Nach seinem Verständnis seien Bäder nicht von Paragraf 31 des Schulgesetzes abgedeckt, sagt der Steinheimer Bürgermeister Thomas Winterhalter und zeigt sich etwas irritiert über den Vorstoß aus Marbach. „Für ein Hallenbad gibt es aus unserer Sicht keine rechtliche Grundlage, dass sich Nachbarkommunen finanziell daran beteiligen müssen“, pflichtet sein Murrer Amtskollege Torsten Bartzsch bei. Mit einem reinen Becken für den Schwimmunterricht könne Marbach möglicherweise Zuschüsse aus der Nachbarschaft rechtfertigen, aber das sei ja nicht geplant.

Kleine Breitseite aus Murr

„Die Unterhaltspflicht für eine Schule inklusive Sporthalle und gegebenenfalls Hallenbad muss originär der Schulträger erfüllen, dies ist die Stadt Marbach“, resümiert Bartzsch, der sich auch eine kleine Breitseite nicht verkneift. „Wenn die Stadt all die Jahre regelmäßig ihrer Unterhaltspflicht des Hallenbads nachgekommen wäre, müsste möglicherweise nun gar kein Neubau entstehen, an dem wir uns beteiligen sollten“, erklärt er. „Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen mir schlicht und ergreifend noch wichtige Fakten zum Verfahren und Vorhaben“, fügt Winterhalter hinzu. Es seien zwar Schülerzahlen präsentiert worden, aber „keine abzuziehenden Vereins- und öffentlichen Nutzungszeiten“.

Ein Paragraf, zwei Meinungen

Beteiligung
 Kann die Stadt Marbach die umliegenden Kommunen an den Kosten für den Hallenbad-Neubau beteiligen? Die Bürgermeister aus Steinheim und Murr denken: nein, der dafür maßgebliche Paragraf 31 des Schulgesetzes greife hier nicht. Der Rechtsbeistand der Stadt Marbach hingegen ist zu der Einschätzung gelangt: ja. Denn die Sportstätte helfe, den Unterricht nach Bildungsplan umzusetzen.

Anwendung
 Die Ausführungen des Regierungspräsidiums in Stuttgart deuten allerdings darauf hin, dass die Schillerstadt in dem Fall einen eher schweren Stand haben könnte. „Der Sachverhalt von Marbach ist nicht im Detail bekannt. Grundsätzlich kann aber beim Bau eines Schwimmbads oder Lehrschwimmbeckens, selbst wenn es auch schulischen Zwecken dient, der Paragraf 31 des Schulgesetzes nicht angewendet werden mangels der dort vorausgesetzten als Schulträger obliegenden Aufgaben“, erklärt die Behörde.