Assistierter Freitod ist seit etwas über drei Jahren legal. Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es aber noch nicht. Wie diese aussehen könnte, war jüngst Thema einer Debatte in Köngen (Kreis Esslingen).
Serius aut citius sedem properamus in unam – früher oder später eilen wir alle zum gleichen Wohnsitz. Das Ovid-Zitat hat vor drei Jahren eine ungeahnte Aktualität erfahren: Seit Februar 2020 darf jenes Eilen legal beschleunigt werden. Der Paragraf 216 des Strafgesetzbuches wurde für verfassungswidrig erklärt – das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Seitdem ist assistierter Suizid nicht mehr strafbar. Lediglich die Tötung auf Wunsch ist weiterhin illegal. Das bedeutet: Einem Menschen mit ausdrücklichem Sterbewunsch beispielsweise ein tödliches Mittel zu reichen, wenn er es selbst zu sich nimmt, ist nicht mehr verboten. Allerdings gibt es noch keine gesetzliche Neuregelung seitens der Bundesregierung, in welchem Rahmen assistierter Suizid erlaubt ist, welche Fristen es geben wird und welche physischen und psychischen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Drei Gesetzesinitiativen versuchen sich derzeit an einer Lösung.
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