Durch die Wucht der Explosion ist auf dem Friedhof eine Fensterscheibe zu Bruch gegangen. Foto: 7aktuell.de/Kevin Lermer

Haben die Zivilfahnder, die nach dem Handgranatenangriff auf dem Friedhof in Altbach flüchteten, rechtskonform gehandelt? Der Berliner Experte für Polizeirecht, Professor Clemens Arzt, hat starke Zweifel.

Sieben verdeckte Ermittler sollen bei dem Handgranatenangriff auf eine Trauergemeinde in Altbach (Kreis Esslingen) in der Nähe des Tatorts gewesen, dann allerdings geflüchtet sein. Kurzzeitig war nach einem Beamten, der sich zur Tatzeit auf dem Friedhof befand, offenbar sogar versehentlich gefahndet worden. Den Polizisten könnten Konsequenzen drohen, entsprechende Überprüfungen hat die Staatsanwaltschaft mittlerweile eingeleitet.

Doch wie könnten diese Konsequenzen aussehen? Aus Sicht des Berliner Experten für Polizeirecht, Professor Clemens Arzt, kommt aus strafrechtlicher Sicht durchaus eine unterlassene Hilfeleistung in Betracht. „Die Beamten waren offenbar nicht privat, sondern dienstlich am Friedhof.“ Außerdem habe wohl der Anfangsverdacht einer Straftat vorgelegen – sowohl beim Wurf der Handgranate als auch beim Übergriff auf den möglichen Täter, der von Trauergästen krankenhausreif geprügelt wurde. „Hier gilt das Legalitätsprinzip.“ Sprich: nach der Strafprozessordnung sei die Polizei verpflichtet einzugreifen und unverzüglich Ermittlungen aufzunehmen. Der Rechtswissenschaftler verweist dabei auf Paragraf 163 der Strafprozessordnung. Darin heißt es in Absatz 1: „Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“

Ermittler hätten zu Hilfe eilen müssen

„Es wäre also zu hinterfragen, warum dies nicht getan wurde oder ob andere Polizeikräfte vor Ort waren, die dies erledigt haben“, sagt Arzt. „Hat eventuell eine Strafvereitelung im Amt vorgelegen?“ Möglicherweise sei es vertretbar, die Ermittlungen zeitlich nach hinten zu schieben, weil der Werfer der Handgranate ihnen bekannt war. „Auf jeden Fall aber hätten ihm die Ermittler meines Erachtens – im Anschluss – zu Hilfe eilen müssen, weil dieser offenbar bedroht wurde“, sagt der Gründungsdirektor des Berliner Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit. Zwar sei der Mann selbst tatverdächtig, aber auch Opfer einer massiven Straftat, sodass er ein Recht auf Hilfe gehabt habe.

Professor Clemens Arzt Foto: privat

Ein weiterer Punkt sei, ob die Aufklärung der beiden Straftaten durch ein verspätetes Eingreifen anderer Kräfte, also nicht der Observierenden, verhindert oder erschwert wurde. Die von Trauergästen alarmierten Polizeibeamten trafen erst mehrere Minuten nach dem Handgranatenwurf am Friedhof ein. Vermutlich – so versteht der Professor für öffentliches Recht die bisherige Berichterstattung – hätten die zivilen Beamten nicht erkannt werden wollen, um nicht „verbrannt“ zu werden. „Dass sie bei der Trauerfeier nicht auffliegen wollten, dürfte sich wohl rechtlich kaum rechtfertigen lassen“, sagt Arzt.

Etwas anders stelle sich der Vorfall auf dem Friedhof aus polizeirechtlicher Sicht dar. Hier gilt zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum, dieser könne sich aber bei einer Gefahr für Leib oder Leben auf Null reduzieren. Hier könne unter Umständen der „Verprügelte“ eine Klage gegen die Polizeibeamten anstrengen, weil sie ihrer Schutzpflicht möglicherweise nicht nachgekommen seien.

Ob sich ein Beamter selbst in Gefahr begeben muss, sei fallabhängig. Letztlich aber sei der Schutz von Menschen vor Straftaten eine vorrangige Aufgabe der Polizei. Kein Ermessen, ob eingeschritten werden solle oder nicht, bestehe aber bei schweren Straftaten, die unterbunden werden können – was hier bei einem Einschreiten zugunsten des Verprügelten sicherlich möglich gewesen wäre. Dann muss die Polizei zum Schutz Dritter einschreiten“, sagt Arzt, der aber nicht ausschließt, dass unter Umständen auf dem Friedhof ein Ausnahmefall vorgelegen hat. „Dafür müsste man den genauen Ablauf besser kennen.“ Es stelle sich jedoch auch aus polizeirechtlicher Sicht die Frage, ob nach dem Wurf der Handgranate und dem Beginn des Übergriffs auf den möglichen Täter nicht sofort hätten Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten und Abwendung einer schweren Körperverletzung erfolgen müssen, erläutert Arzt.

Klage wegen Körperverletzung möglich

Gerade weil mehrere Polizisten offenbar in diesem Moment vor Ort waren, hätten diese den Betroffenen schützen müssen und zum Beispiel vom Friedhof wegbringen können, zumal sie ja vermutlich auch ein Ermittlungsverfahren einleiten konnten und wollten. Abschließend sieht er in dem „abstrusen Fall“ hinreichenden Anlass gegeben, um ein Disziplinarverfahren zur Klärung des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten einzuleiten. Ob der Betroffene klagt, müsse sich zeigen; eine solche Klage vor dem Verwaltungsgericht habe aber nach seiner ersten Einschätzung gute Chancen.

Clemens Arzt

Lebenslauf
Professor Clemens Arzt, geboren 1958, unterrichtete von 1999 bis März 2023 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, wo rund 1800 Studierende für den Polizeidienst ausgebildet werden.

Fachgebiete
Arzt arbeitet im Schwerpunkt im deutschen und ausländischen Polizei- und Versammlungsrecht und hat hierzu eine Vielzahl von Beiträgen veröffentlicht. Darüber hinaus ist er auf Recht der Fahrzeugautomatisierung spezialisiert.