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Von Elke Hauptmann

Stuttgart - Ein Sportschütze will die Gebühr für eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nicht bezahlen und zieht deshalb vor den Kadi. Am kommenden Dienstag entscheidet das Stuttgarter Amtsgericht, ob die Stadt dafür 154,80 Euro von ihm verlangen darf.

Der Mann, der auch einen Jagdschein vorweisen kann, besitzt seit Jahren legal zwei Lang- und zwei Kurzwaffen. Ob er diese ebenso wie die dazugehörige Munition vorschriftsmäßig aufbewahrt, haben zwei Mitarbeiter der Stadt im Dezember 2012 bei einem Hausbesuch überprüft. Die Kontrolle ergab keine Beanstandungen. Dennoch erboste sie den Waffenbesitzer. Denn wenige Tage später erhielt er den Gebührenbescheid für diese Leistung: 210 Euro verlangte die Stadt von ihm. Da sein Widerspruch erfolglos blieb, reichte er Klage beim Verwaltungsgericht ein.

Zu einer Verhandlung kam es allerdings nicht - ein anderer Waffenbesitzer hatte zu diesem Zeitpunkt mit seiner Klage die Gebührensatzung der Stadt bereits zum Kippen gebracht. Wie berichtet, beanstandeten die Verwaltungsrichter damals die Höhe der für eine solche „Aufbewahrungskontrolle“ festgesetzten Gebühr, die bis dato zwischen 210 und 420 Euro betrug. Nach diesem Urteil änderte der Stuttgarter Gemeinderat die Gebührenregelung rückwirkend zum 1. Januar 2012. Nach der neuen Satzung ist für die Kontrolle nunmehr ein Grundbetrag für die erste Waffe in Höhe von 126,90 Euro zu bezahlen und für jede weitere Waffe je 9,30 Euro.

Der Sportschütze erhielt im September 2014 also einen neuen Bescheid, diesmal über 154,80 Euro. Auch diesen Betrag ist er nicht bereit zu zahlen. Nicht nur, weil die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung seiner Ansicht nach rechtswidrig ist. Sondern vor allem deshalb, weil er die Kalkulation der Stadt für mangelhaft hält. Der Stundensatz der städtischen Mitarbeiter sei mit 71,44 Euro zu hoch angesetzt, begründet er seine Klage. Vor Ort bestehe mitnichten ein Kontrollaufwand von fünf Minuten pro Waffe. Bei ihm habe die gesamte Kontrolle nicht mal fünf Minuten gedauert, moniert er. Und auch eine Vor- und Nachbereitungszeit von je 30 Minuten sei in Anbetracht der Nutzung eines EDV-Systems zu lange bemessen. Zudem dürften bei unangemeldeten, verdachtsunabhängigen Kontrollen Leerfahrten der städtischen Mitarbeiter seiner Ansicht nach nicht in die Kalkulation miteinbezogen werden. Und überhaupt: Da die Kontrolle ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge, dürfe die Stadt die anfallenden Verwaltungskosten nicht in Höhe von 80 Prozent dem Waffenbesitzer auferlegen, argumentiert er.

Die Stadt sieht das gänzlich anders. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Umstellung der Gebührenerhebung von einer Rahmengebühr auf feste Gebührensätze rechtmäßig sei. Die neue Gebührenregelung sei streng aufwandsbezogen und orientiere sich neben dem Grundaufwand für alle Kontrollen an der Anzahl der zu überprüfenden Waffen. Dabei sei in dem pauschalierten Zeitaufwand berücksichtigt, dass häufig mehrere Anfahrten erforderlich seien, weil der Waffenbesitzer nicht beim ersten Versuch in seiner Wohnung angetroffen werde.

Dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Kontrollen im Grundsatz rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im August 2013 bestätigt.