Wenn ein Sturm gewütet hat, ist das in der Regel ein Fall für die Versicherung. Doch nicht immer kommen diese auch für den Schaden auf. Foto: dpa - dpa

Für Hauseigentümer ist es eine Horrorvorstellung: Es gießt wie aus Kübeln, der Keller wird zum Bachbett, und die Versicherung will den Schaden nicht bezahlen.

Berlin/DüsseldorfEs stürmt, es schneit, es regnet. Dachziegel fliegen weg, Bäume kippen um, Keller laufen voll. Für solche Schäden schließen Hausbesitzer meistens eine Versicherung ab. Doch was tun, wenn die sich verweigert?

Den ersten Schritt tun Eigentümer selbst, indem sie „überlegen, warum der Schutz versagt wird“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Typische Gründe sind Happ zufolge, dass entweder kein Schutz besteht, weil die Police das Ereignis nicht abdeckt, oder der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Ein solcher Fall wäre der bei Sturm aufs Dach krachende morsche Baum, von dem der Hausbesitzer länger wusste, ohne etwas zu unternehmen. „Die Versicherung kann die Zahlung ganz oder teilweise verweigern“, erläutert Happ.

Oft wird über die Höhe des Schadens gestritten. Auch hier gibt ein Blick in den Versicherungsvertrag Hinweise, warum es weniger Geld geben soll als erwartet: „Für den Zeitwert gibt es weniger als für den Neuwert“, sagt Happ. Der Versicherungsvertrag gibt zudem Hinweise auf das Verhalten im Schadensfall. „Der Verbraucher muss dafür sorgen, dass der Schaden sich nicht vergrößert“, benennt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen zentralen Punkt. Das heißt ganz praktisch: Regnet es durch, einen Eimer unter das lecke Dach stellen, damit kein Wasser in die darunter liegende Wohnung sickert. Versicherte dürfen auch „Notarbeiten“ machen oder beauftragen. Die Kosten dafür übernimmt meist später die Versicherung.

Ihr sind Schäden außerdem möglichst schnell zu melden. Und zwar, bevor Handwerker beauftragt werden. Denn die Gesellschaften wollen Schäden meist vorher angucken. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn „Versicherte mit dem Handwerker ihres Vertrauens den Schaden in Fotos dokumentieren und einen Kostenvoranschlag machen lassen. Dann weiß man, wohin die Reise geht“, sagt der auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwalt Jens Dötsch aus Andernach. Alternativ kann ein Sachverständiger herangeholt werden. Dessen Honorar muss der Hausbesitzer zahlen. Die Ausgabe für den Handwerker ist eventuell verrechenbar.

Vor allem bei Wasser- und Brandschäden arbeiten Versicherungen mit Vertragsfirmen zusammen. Sie beheben nach der Dötschs Erfahrung die Probleme zu günstigeren Konditionen als andere. Aber: „Niemand kann verpflichtet werden, die Vertragsfirmen zu nehmen.“ Wer eigene Handwerker nehme, müsse aber auf den Kostenrahmen der Versicherung achten. Wird es teurer, besteht die Gefahr, dass Versicherte auf dem Restbetrag sitzenbleiben.

Netto statt brutto

Eine Option, sich mit der Versicherung gütlich zu einigen, ist die sogenannte fiktive Abrechnung. Der Geschädigte erhält zügig den veranschlagten Netto-Reparaturbetrag. Der Rest soll nach Vorlage der Rechnung fließen. Eigentlich. Er „habe noch nicht erlebt, dass in der Praxis die Rechnung nachgefordert wurde“, sagt Dötsch. Der Eigenheimbesitzer kann mit der ausbezahlten Summe, eine Art Abschlagszahlung, den Schaden auch selbst beheben. Netto statt brutto kann günstiger sein, als lange um die Gesamtsumme zu prozessieren.

Kommen beide Seiten partout nicht zusammen, können Eigentümer ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Dazu bitten sie das Amtsgericht um die Bestellung eines Sachverständigen. Er sieht sich die Sache an und ermittelt die Schadenshöhe. Die Information bekommt dann die Versicherung. „Da hat man richtig was in der Hand. In 99 Prozent der Fälle akzeptieren die Versicherungen das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen“, berichtet Dötsch.

Das Verfahren sei meist innerhalb weniger Monate abgeschlossen und damit wesentlich schneller als ein Prozess. Außerdem erfüllen Versicherte ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten: Das Verfahren ist billiger als ein Prozess. Die Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Bei 2000 Euro betragen sie 267 Euro, hinzu kommt das Gutachterhonorar.

Nicht von den Rechtsexperten sondern von den Wetterleuten bekommen Hausbesitzer Hilfe, die über Sturm, Hagel und Starkregen mit der Versicherung über Kreuz liegen. Üblicherweise greift der Schutz ab Windstärke acht. Verweigert die Versicherung die Regulierung mit dem Argument, es habe kein Sturm geherrscht, hilft ein Blick in die offiziellen Daten: „Beim Wetterdienst sind Informationen zu Windgeschwindigkeiten, Zeiten und Regionen abrufbar“, erläutert Elke Weidenbach. Das hilft bei der Beweisführung.