Aufmaßlisten dienen als Grundlage für die Planung eines Gebäudes. Bauherren können sie aber nicht als Basis verwenden, um eine Schlussrechnung zu erstellen, entschied das Kammergericht Berlin. Denn es sei strittig, ob Aufmaßlisten immer tatsächlich den erbrachten Leistungsstand erfassen.

In dem Fall kündigte ein Bauherr einen Werkvertrag. Er forderte vom Bauunternehmen 34 900 Euro der Abschlagszahlungen zurück. Da eine Schlussrechnung fehlte, hatte er die Summe auf Basis der Aufmaßlisten ermittelt. Zu Unrecht, so die Richter. Der Bauherr müsse seinen Anspruch mit Hilfe der Schlussrechnung des Unternehmers oder einer eigenen Schlussrechnung nachweisen.

Der Bauherren-Schutzbund rät: Nach der Kündigung eines Werkvertrags sollten Bauherren den aktuellen Baustand sowie die erbrachten Leistungen in Form einer Abnahme ermitteln. Außerdem sollten sie eine Schlussrechnung fordern.dpa

> Az.: 7 U 37/15