Vermieter können eine Untermieterlaubnis verweigern, wenn Mieter kein berechtigtes Interesse nachweisen können. Wollen Mieter durch eine Untervermietung die Wohnung einfach nur dauerhaft „für sich vorhalten“, ist ein solches Interesse jedenfalls nicht erkennbar, befand das Landgericht Berlin, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 13/2017) berichtet. Mieter könnten auf diesem Wege quasi einen zweiten Wohnungsmarkt eröffnen, auf dem die Untermieter nur eingeschränkt geschützt seien.

In dem Fall hatten zwei Mieter einer Wohnung die Räume untervermietet. Der eine Mieter lebte bereits mit seiner Familie in einer anderen Wohnung, der andere Mieter war weggezogen. An ihrer gemeinsamen Bleibe wollten sie aber festhalten, um diese als Rückzugsort zu nutzen und gegebenenfalls dort wieder einziehen zu können. Der Vermieter wollte die Untervermietung aber nicht mehr akzeptieren.

Die Begründung der Mieter konnte das Gericht nicht überzeugen. Ein Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters bestehe hier nicht. Bei beiden Mietern sei nicht erkennbar, dass sie ernsthaft beabsichtigten, in die Wohnung zurückzukehren.

Das Interesse der Kläger sei angesichts des knappen Wohnraums in der Stadt als nicht gewichtig anzusehen. Zudem eröffneten die Mieter mit einer solchen Untervermietung einen zweiten Wohnungsmarkt, auf dem der Untermieter nur eingeschränkten Mieterschutz genieße.dpa

> Az.: 65 S 433/16