Bei Unterkunftskosten ist die Sache klar: Bei einer beruflich motivierten doppelten Haushaltsführung sind sie steuermindernd. Betroffene können die zweite Miete plus Nebenkosten als Werbungskosten beim Finanzamt angeben - vorausgesetzt, sie können die Aufwendungen glaubhaft darlegen.

Die Unterkunftskosten sind aber gedeckelt bei 1000 Euro pro Monat im Inland. Und noch unklar ist, ob Betroffene zusätzlich zu dem Höchstbetrag auch Aufwendungen für ihre Einrichtung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) rät Betroffenen allerdings, auch ihre Ausgaben zum Beispiel für Möbel in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) muss derzeit klären, ob die monatliche Kostendeckelung auch die Ausgaben für Möbel, Lampen und Gardinen einschließt. Laut einen Schreiben der Finanzverwaltung ist dies der Fall. Doch das Finanzgericht Düsseldorf urteilte bereits anders: Nach Auffassung der Richter dort gehören Aufwendungen für die Einrichtung zu den unbegrenzt abziehbaren sonstigen Kosten (Az.: 13 K 1216/16).

Bis zur BFH-Entscheidung gilt: Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für den Möbelkauf nicht anerkennen, können Betroffene dagegen schriftlich Einspruch einlegen. In dem Schreiben sollten sie dann auf das ausstehende BFH-Urteil verweisen (Az.: VI R 18/17). Das amtliche Verfahren ruht, bis die höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.dpa