Unterschiedliche Super- und Baumärkte in Stuttgart – unterschiedliche Regelungen. Foto: Krug (Collage)

Die Regelungen auf deutschen Supermarkt-Parkplätzen sind ein Flickenteppich – auch in Stuttgart. Wer nicht aufpasst, zahlt schnell drauf. Wovor die Verbraucherzentrale warnt.

Mancherorts ist eine Parkscheibe Pflicht, andernorts überwacht eine digitale Kennzeichenerkennung die Parkdauer. Wieder woanders handelt es sich um gebührenpflichtige Parkplätze, bei denen Kunden im Markt einen digitalen Stempel zur Ausfahrt erhalten. Die zulässige Höchstparkdauer wird ebenfalls überall anders gehandhabt. Die Regelungen auf deutschen Supermarkt-Parkplätzen sind ein Flickenteppich. Wer regelmäßig mit dem Auto einkaufen fährt, sollte deshalb genau hinschauen, um hohe Gebühren oder gar Strafen zu vermeiden.

Am Kräherwald in Stuttgart-West zeigt sich die Vielfalt der Systeme. Aldi, Obi und Lidl liegen dicht beieinander. Lidl und Obi setzen auf die Parkscheibe: Beim Discounter ist eine Stunde erlaubt, beim Baumarkt zwei. Auf dem gegenüberliegenden Aldi-Parkplatz erfasst eine Kennzeichenerkennung die Fahrzeuge, die Höchstparkdauer liegt ebenfalls bei zwei Stunden.

Abschleppdienst auf dem Supermarktparkplatz

In Bad Cannstatt drohen bei Verstößen teils besonders drastische Konsequenzen. Auf dem Parkplatz des Toom-Baumarkts nahe des Wasengeländes wird vor jeder Parkfläche darauf hingewiesen, dass ausschließlich Kunden parken dürfen. An der Einfahrt warnt ein Schild vor dem Abschleppdienst. Auch beim wenige Meter entfernten Netto-Markt erfolgt laut Aushang eine automatische Erfassung. Hier beträgt die maximale Parkdauer 90 Minuten.

Am Toom-Baumarkt in Bad Cannstatt wird mit dem Abschleppdienst gedroht. Foto: Krug

Verbraucherzentrale warnt vor digitalen Parksheriffs

Angesichts des Dschungels unterschiedlichster Regelungen warnt nun auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor problematischen Praktiken. Immer häufiger erhielten Verbraucher nach dem Einkauf überraschende Zahlungsaufforderungen, etwa weil sie zu lange geparkt hätten. In manchen Fällen seien die geforderten Summen unverhältnismäßig hoch. „Das kommt immer häufiger vor“, sagt der Jurist Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Lidl fordert am Westbahnhof eine Parkscheibe – andernorts gibt es digitale Lösungen. Foto: Krug

Aus seiner Sicht liegt ein zentrales Problem darin, dass Hinweise zur maximalen Parkdauer oft nur an der Einfahrt angebracht seien, oftmals in kaum lesbarer Schriftgröße. Viele Verbraucher könnten deshalb kaum erkennen, welche Regeln gelten. „Parkbedingungen müssen ersichtlich sein und zwar in dem Moment, in dem ich parke, etwa anhand eines Schildes direkt am Parkplatz“, sagt Buttler.

Supermarktparkplatz nicht für Anwohner

Gleichzeitig zeigt der Jurist Verständnis für die Lage der Supermärkte, vor allem in Städten mit wenigen Parkmöglichkeiten. Händler müssten verhindern, dass ihre Flächen dauerhaft als kostenlose Parkplätze für ganze Wohnviertel genutzt werden. „Ich darf die Spielregeln aufstellen, denn Parken ist rechtlich gesehen ein Vertrag“, sagt Buttler. Vereinbart werden könne aber nur, was für Kunden auch klar erkennbar sei.

Bis zu 400 Euro Strafe ohne Parkscheibe – nicht zulässig?

Kritisch sieht die Verbraucherzentrale, dass einige Discounter und Parkplatzbetreiber mit aus ihrer Sicht fragwürdig hohen Forderungen arbeiten – teils im dreistelligen Bereich. „Wir stellen fest, dass mancherorts 300 bis 400 Euro verlangt werden“, berichtet Buttler. Solche Summen seien nicht zulässig. Supermärkte müssten sich an vergleichbaren Strafen im öffentlichen Raum orientieren, also meist ein Betrag zwischen 20 und 50 Euro.

Besonders problematisch werde es dann, wenn Inkassobüros eingeschaltet würden. „Da werden oft unzulässige Gebühren aufgeführt, etwa sogenannte Halterermittlungskosten. Das ist nicht erlaubt“, sagt der Verbraucherschützer. Betroffene wendeten sich regelmäßig an die Verbraucherzentrale. „Wenn wir uns einschalten, bewegt sich manchmal etwas. Nicht selten müssen wir Unternehmen aber auch abmahnen oder Klage einreichen.“

Verbraucherschutz warnt: „Unterschreiben Sie das nicht einfach!“

Überhöhte Forderungen könnten sogar rechtlich als Wucher gelten. „Dann hat das nichts mehr mit einer normalen Strafgebühr zu tun“, betont Buttler. Besonders kritisch sieht er auch Unterlassungserklärungen, mit denen Verbraucher sich verpflichten sollen, bestimmte Parkplätze künftig nicht mehr zu nutzen. „Unterschreiben Sie das nicht einfach“, warnt er.

Oft seien solche Dokumente zu allgemein formuliert und könnten später Probleme verursachen. Wer eine Rechtsschutzversicherung habe, solle spätestens dann zum Telefonhörer greifen, so sein Rat.

Auch wenn große Handelsketten dies regelmäßig zurückweisen, geht Buttler davon aus, dass einige Supermarktfilialen an Parkgebühren und Vertragsstrafen mitverdienen.