Schlittenfahrer freuen sich über die ersten Schneeflocken auf der Schwäbischen Alb. Doch damit beginnt auch die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis. Die Stadt Kirchheim (Kreis Esslingen) appelliert an Nachbarn, ältere Menschen da zu unterstützen.
Die ersten Schneeflocken haben auf der Schwäbischen Alb für eine dünne Schneedecke gesorgt. Im Skigebiet Pfulb bei Lenningen sind schon die ersten Schlittenfahrer unterwegs. Die Kehrseite der überzuckerten Landschaft ist, dass schnee- und eisglatte Straßen gefährlich sein können. Deshalb herrscht eine Räum- und Streupflicht. Gerade älteren Menschen fällt es oft schwer, für Sicherheit auf Gehwegen zu sorgen. Die Stadt Kirchheim ruft Nachbarn dazu auf, ihnen zu helfen.
„Eis und Schnee sind im Winter gefährlich für Fußgänger sowie für Radfahrer“, sagt Doreen Edel, die Pressesprecherin der Stadt Kirchheim. Vielen älteren Bürgerinnen und Bürgern falle es schwer, den Winterpflichten nachzukommen. „Die Stadt kann jedoch keine Ausnahmen von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zulassen.“
In Anwohnerstraßen haben die Anlieger dafür zu sorgen, dass Geh- und Radwege sicher genutzt werden können. Dies betreffe Eigentümer, Pächter, Vermieter oder – je nach Mietvertrag – auch die Mieter selbst. Nur zu streuen reicht dabei aber nicht aus: Reinigen und Schneeräumen gehören ebenfalls dazu. Bei einseitigen Gehwegen sind laut Satzung nur die Anlieger zum Reinigen, Streuen und Räumen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
„Auf Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass ein Begegnungsverkehr möglich ist“, erläutert Edel die Regeln. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt nach der Satzung der Stadt Kirchheim unter Teck eine Räum- und Streupflicht für die Seitenfläche am Fahrbahnrand in einer Breite von zwei Metern. Montags müssen die Gehwege bis spätestens 7 Uhr geräumt sein, samstags ab 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss regelmäßig geräumt werden. Andernfalls drohen Geldbußen und hohe Schadensersatzforderungen. Ähnliche Regeln gelten in anderen Kommunen im Landkreis.
Bei Schneefall oder Glätte nach diesem Zeitpunkt ist wiederholt zu räumen oder zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20 Uhr. Wer der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße bestraft werden und muss im Falle einer Verletzung mit hohen Schadenersatzansprüchen rechnen. Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz, salzhaltige oder sonstige auftauend wirkende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei extremen Witterungsverhältnissen, wie etwa bei Eisregen, verwendet werden.
Informationen zur Räum- und Streusatzung sind unter www.kirchheim-teck.de/raeumen-und-streuen zu finden. Die Satzung aus Esslingen findet sich unter www.esslingen.de/start/buergerservice/ortsrecht