Der VGH muss sich mit der Wernauer Bürgermeisterwahl befassen. Foto: dpa/Uwe Anspach

Thomas Nitsch, der vor der Wernauer Bürgermeisterwahl abgelehnte Bewerber, hält an seiner Klage gegen das Wahlergebnis fest. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof das Wort.

Mit der Wernauer Bürgermeisterwahl vom Herbst 2023 beschäftigt sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim. Ebenso frist- wie formgerecht hat der seinerzeit abgelehnte Bewerber Thomas Nitsch dort vor einigen Wochen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, nachdem er mit seiner Klage, das Wahlergebnis für ungültig zu erklären, vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) gescheitert war.

Innerhalb der geltenden Frist hat Mathias Hopp, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Kirchheim, den Antrag seines Mandanten jetzt auch begründet. „Den Zulassungsantrag hat der Kläger fristgerecht eingereicht und mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln begründet“, teilte die VGH-Pressesprecherin Andrea Kloster auf Anfrage unserer Zeitung jetzt mit.

Gericht will Entscheidung bis zum Sommer treffen

Dem „Beklagten“, in diesem Fall dem Land Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Verwaltungsgerichte, sowie den Beigeladenen, darunter der Landkreis Esslingen und die Wernauer Bürgermeisterin Christiane Krieger, ist die Begründung des klägerischen Zulassungsantrags bereits übersandt worden. Für eine Stellungnahme haben die Betroffenen noch bis zum 19. März Zeit.

Wann genau der VGH über den Zulassungsantrag entscheidet – dieser Schritt erfolgt schriftlich und ohne mündliche Verhandlung – konnte die VGH-Sprecherin noch nicht sagen. Beabsichtigt sei ein Beschluss allerdings im zweiten Quartal 2025, erklärte Kloster.

Der Kläger wäre gerne als Bürgermeister in das Rathaus von Wernau eingezogen. Foto: Horst Rudel

In jedem Fall wird sich das Verfahren aber noch einige Zeit hinziehen. Denn sollte Nitsch mit seinem Antrag erfolgreich sein und eine Berufung zugelassen werden, muss sich der Mannheimer VGH noch intensiver mit dem Urteilsspruch seiner Stuttgarter Kolleginnen und Kollegen befassen: vor allem damit, ob dem VG in der Aufarbeitung rechtliche oder formale Fehler unterlaufen sind.

Nitsch beabsichtigt, im Verfahren ein neues Beweismittel vorzulegen

Nitsch hat bereits angekündigt, sollte es tatsächlich eine Fortsetzung geben, „ein weiteres Beweismittel vorlegen zu wollen“. So verfüge er über eine Ton- und Videoaufnahme von einem Gespräch im Rathaus, die allerdings unrechtmäßig entstanden sei. Er ziehe deshalb eine Selbstanzeige nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs in Erwägung, weil er in diesem Fall, wie es im Gesetz heißt, „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufgenommen hat“ – und einem Dritten zugänglich machen würde.