Ob Emma in diesem Herbst ihre Einschulung feiern kann, ist noch offen. Foto: Lichtgut/Julian Rettig

Seit der Stichtag für die Einschulung nach vorne gezogen worden ist, melden deutlich mehr Eltern sogenannte Kann-Kinder an. Dürfen diese abgelehnt werden, wenn die Schule voll ist? Eine Mutter aus Stuttgart berichtet.

Emma (Name geändert) wird im Sommer sechs Jahre alt. Vor einigen Jahren wäre es keine Frage gewesen, ob sie im September nach den Sommerferien eingeschult wird. Doch mit der Verlegung des Stichtags ist sie nun ein sogenanntes Kann-Kind. Emma will in die Schule, und ihre Eltern wollen auch, dass sie geht. Doch sie haben den Eindruck, dass die örtliche Grundschule sie nicht aufnehmen möchte, weil sie voll ist.

Eltern hatten sich im Jahr 2019 in einer Petition für eine Vorverlegung des Stichtags vom 30. September auf den 30. Juni eingesetzt, damit nicht schon Fünfjährige eingeschult werden. Weil eine Änderung auf einen Schlag die Kommunen überfordert hätte, kam es zu einer schrittweisen Vorverlegung, seit dem Schuljahr 2022/2023 gilt der 30. Juni. Allerdings: Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind und bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind sogenannte Kann-Kinder. Eltern können für diese die Schulpflicht auslösen, indem sie ihren Nachwuchs an einer Grundschule anmelden.

Die Schule habe die Anmeldung nicht angenommen

Das wollten auch Emmas Eltern – bisher allerdings ohne Erfolg. Die Mutter kann das nicht nachvollziehen. Die Erzieherinnen in der Kindertagesstätte haben ihr bestätigt, dass Emma schulreif sei – obwohl sie zum inzwischen gültigen Stichtag 30. Juni noch fünf Jahre als ist. Und auch beim Schnuppertag an der Schule im vergangenen November habe eigentlich alles gepasst.

Die Dokumente für die Anmeldung habe die Rektorin aber trotzdem nicht angenommen. Für Kann-Kinder gebe es einen anderen Termin, habe es damals geheißen. Man wolle noch abwarten, welche dieser Kinder wirklich schulreif seien. Die Mutter vermutet allerdings, dass es mit der Vorverlegung des Stichtags mittlerweile viel mehr Kann-Kinder gibt, die eingeschult werden sollen, und dass an der örtlichen Grundschule einfach kein Platz für sie ist.

Das Staatliche Schulamt Stuttgart bestätigt auf Nachfrage, dass die Zahl der gemeldeten Kann-Kinder seit der Vorverlegung des Stichtags gestiegen ist. Waren für das Schuljahr 2019/2020 in der Landeshauptstadt noch 213 Kinder und für das darauffolgende Schuljahr 207 Kinder gemeldet, waren es im Schuljahr 2021/2022 schon 356 und ein Jahr später 415 Kinder.

Tatsächlich eingeschult worden seien dann aber jeweils deutlich weniger Mädchen und Jungen, ergänzt der Amtsleiter Thomas Schenk. Hinweise darauf, dass die Schulen Kann-Kinder ablehnen, weil sie keine Kapazitäten haben, gebe es nicht. Rechtlich sei das auch gar nicht möglich, betont der Amtsleiter.

Das passiert, wenn kein Platz an der Grundschule ist

Wenn es für eine Grundschule mehr Anmeldungen als Plätze gibt, haben alle Kinder Vorrang, die im entsprechenden Schulbezirk wohnen. Anträge auf Schulbezirkswechsel werden zunächst abgelehnt. Dann kommen Geschwisterkinder an die Reihe. Danach „prüfen die Schulen sehr gewissenhaft die Wohnadressen der eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler“, sagt Thomas Schenk. Familien, die an der Schulbezirksgrenze wohnen, werden nach Möglichkeit zu einer anderen Schule „umgelenkt“, wie es im Fachjargon heißt. „Wenn es zu einer Schülerlenkung kommt, werden andere Kriterien herangezogen, die nichts mit der Ausgangslage Kann-Kind oder schulpflichtiges Kind zu tun haben“, betont der Amtsleiter.

Bleibt die Frage, wer nun entscheidet, ob Emma im Herbst zur Schule gehen darf oder nicht. Thomas Schenk verweist auf Paragraf 74 des Schulgesetzes. Demnach können Kinder in die Schule aufgenommen werden, „wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden“. Die Schule entscheidet über den Antrag. „Bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei“, heißt es im Schulgesetz.