Eine Familie gegründet, ein Darlehen aufgenommen - und ein Studienkredit muss auch noch zurückgezahlt werden. Wer merkt, dass die Schulden überhand nehmen, sollte frühzeitig Hilfe in Anspruch nehmen. Einen Trost aber gibt es: Die Tilgung hat meistens Zeit.
GüterslohEndlich fertig mit dem Studium, aber der Blick aufs Konto ist ernüchternd: Schulden, nichts als Schulden. Das ist mitunter bei Jungakademikern der Fall, die ihre Zeit an der Hochschule mit Bafög, das zur Hälfte zurückgezahlt werden muss, oder mit einem Studienkredit finanziert haben. Wird dann noch eine Familie gegründet oder ein Darlehen aufgenommen, dann kann es eng werden. Doch welche Wege gibt es, damit Betroffene nicht in eine Schuldenfalle tappen? Das Beruhigende: Jungakademiker haben Zeit.
Haben sie Bafög bezogen, dann müssen sie mit der Rückzahlung erst fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit beginnen. Das Darlehen kann innerhalb von bis zu 20 Jahren in Mindestraten, die bei 105 Euro pro Monat liegen, zurückgezahlt werden. Wer weniger als 1070 Euro im Monat verdient, kann die Rückzahlung aussetzen. Wer das Studium nach März 2001 begonnen hat, muss höchstens 10 000 Euro zurückzahlen.
Auch bei einem Studienkredit werden die Akademiker nicht gleich zur Kasse gebeten. „Die meisten Anbieter gewähren eine Verschnaufpause von ein bis zwei Jahren nach dem Examen“, sagt Ulrich Müller vom Centrum für Hochschulentwicklung in Gütersloh. Aber in manchen Fällen hilft auch das nicht. Immer mehr Schulden häufen sich an. Deshalb sollten Betroffene früh professionelle Hilfe nutzen. Das kann eine Schuldnerberatung sein oder ein auf Schuldnerberatung spezialisierter Rechtsanwalt. Von einem neuen Kredit zur Bedienung des alten Kredits sollten Verschuldete die Finger lassen. „Denn sie sind häufig keine Hilfe, sondern der Einstieg in die Überschuldung“, so Marcus Köster, Jurist im Fachbereich Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen .
Ist der Kredit geplatzt und die Forderung tituliert, kann es passieren, dass ein Pfändungsbescheid zugestellt wird. Betroffenen stehen hier gesetzliche Freibeträge zu, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Dafür muss das Girokonto des Schuldners in ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umgewandelt werden. „Das kann der Verbraucher bei seiner Bank beantragen“, erklärt Köster. Bei einem P-Konto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von 1133,80 Euro unangetastet. Wer eine Familie zu versorgen hat, erhält weitere Freibeträge.
Ein Experte von der Schuldnerberatung oder ein Anwalt können nun Wege aus der Schuldenspirale freimachen. Die Vorgehensweise ist so: „Zunächst listet ein Berater mit dem Verbraucher auf, welche Schulden vorhanden sind und wie viel an Einkommen zur Verfügung steht“, erläutert der Kölner Fachanwalt für Insolvenzrecht Andre Kraus. Im nächsten Schritt werden die Forderungen rechtlich geprüft und die Gläubiger angeschrieben. Ziel ist eine außergerichtliche Einigung. Die Lösung kann etwa eine Ratenzahlung oder ein Teilerlass der Schulden sein.
Scheitert ein Einigungsversuch, dann muss der Verschuldete Verbraucherinsolvenz beantragen. Ein solcher Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht fällt einen Beschluss über die Verbraucherinsolvenz. In der Folgezeit wird in der Regel sechs Jahre lang der pfändbare Teil des Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgeführt. Nach Ablauf der sechs Jahre entscheidet das Gericht abermals. Dann geht es darum, ob der Verbraucher von seinen restlichen Schulden befreit wird. „Bei Schuldnern, die in den zurückliegenden sechs Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, gibt das Gericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung in aller Regel statt“, erklärt Köster.