Bei Namensänderungen ist der Ermessensspielraum des Teams des Esslinger Bürgeramtes hoch:(von links) Birgit Wurster, Kerstin Kastner, Pia Weinmann und Marika Matzeit. Foto: Roberto Bulgrin - Roberto Bulgrin

Pia Weinmann, Abteilungsleiterin Bürgerservice der Stadt Esslingen, im Interview zum Thema.

EsslingenAtomfried – nein. Solarfried – ja. Gucci – nein. Ikea – ja. Pfefferminza – nein. Schokominza – ja. Manche Vornamen sind möglich und von deutschen Standesämtern genehmigt worden, andere nicht. Zugelassen wurden auch Sioux, Popo, Sheriff, Sonne oder Smudo. Ebenso Wasa, Waterloo, Schneewittchen oder Siebenstern. Wenn die Träger solcher Namen später anders heißen möchten, dann ist eine Namensänderung gar nicht so einfach. Die Eßlinger Zeitung sprach mit Pia Weinmann, Abteilungsleiterin Bürgerservice mit städtischem Ordnungs- und Standesamtes in Esslingen, über die Chancen und Grenzen, die Kosten und die Bearbeitungsdauer von Umbenennungen.

Wann sind Umbenennungen möglich?
Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen zwei Formen der Namensänderungen. Da gibt es einmal personenstandsrechtliche Änderungen bei Eheschließungen, Scheidungen oder Adoptionen, für die die Standesämter zuständig sind. Und dann sind öffentlich-rechtliche Änderungen möglich, bei denen Personen einen Wechsel ihres eigenen Vor- oder Zunamens wünschen. Darum kümmert sich das Bürgerbüro, das das private gegenüber dem öffentlichen Interesse abzuwägen muss.

Wie sieht es denn zum Beispiel bei Eheschließungen aus?
Hier können beide Partner ihren bisherigen Namen behalten, den Namen des anderen annehmen oder einen Doppelnamen wählen, wobei der eigene Name vor oder nach dem Bindestrich geführt werden kann. Kinder aus diesen Beziehungen haben die gleichen Möglichkeiten der Namensgebung wie die Eltern. Bei nicht-verheirateten Paaren kann es im Falle einer Trennung zu Problemen kommen. Wenn das Kind bei einem Partner verbleibt, aber den Namen des anderen trägt, kann es in der Schule oder auf Reisen knifflig werden. Doch bei einer Namensänderung müssten der andere Elternteil und das Jugendamt zustimmen - und dabei spielt es keine Rolle, wer das Sorgerecht hat.

Und wann kann ich mich umbenennen?
Es reicht nicht aus, dass man einen Namen vor dem Aussterben bewahren möchte oder er einem nicht gefällt. Es muss ein Leidensdruck oder ein seelischer Schaden nachgewiesen werden. Wenn jemand zum Beispiel wegen des Lieds „Lieber doof sein als Gaby heißen“ von der „Kleinen Tierschau“ oder „Die fette Elke“ von den „Ärzten“ nicht mehr Gaby oder Elke heißen möchte, dann ist das ein Grund für eine Namensänderung. Umbenennungen sind auch bei Problemen mit der Aussprache und der Schreibweise möglich. Oder wenn ein Name nicht zumutbar ist. Johnny Depp etwa könnte sich problemlos umbenennen. Einfacher ist eine Namensänderung, wenn Eltern ihren Kindern zwei oder mehrere Vornamen geben. Denn ein Umswitchen vom Zweit- auf den Erstnamen ist problemlos möglich.

Wann sind Änderungen nicht möglich?
Das geht zum Beispiel nicht, wenn jemand strafrechtlich verfolgt wird oder aufgrund von Schulden untertauchen möchte. Es muss auch das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse abgewogen werden. Hier hat das Bürgeramt als ausführende Behörde einen hohen Ermessensspielraum. Bei Sammelnamen wie Schmidt, Maier oder Müller sind Namensänderungen übrigens problemlos möglich, da hier aufgrund des hohen Vorkommens eine Identifizierung schwierig ist und somit ein öffentliches Interesse besteht. Allerdings kann der Namen natürlich nicht von Schmidt auf Müller umgewandelt werden. Eine Änderung von „ß“ auf „ss“ geht auch. Denn dadurch wird die Einreise in andere Länder, die das „ß“ nicht kennen, erleichtert – und somit besteht wieder ein öffentliches Interesse.

Wie hoch sind die Gebühren?
Bei Vornamen können Gebühren zwischen 70 und 300 Euro, bei Nachnamen von bis zu 1000 Euro entstehen. Die Höhe hängt vom Aufwand ab, den wir als ausführende Behörde mit einer Namensänderung haben. Denn wir müssen verschiedene Stellen wie die Polizei wegen einer möglichen Strafverfolgung kontaktieren oder Nachweise etwa nach bestehenden Schulden anfordern.

Welche Dokumente müssten mitgebracht werden?
Auf das Bürgeramt muss ein Ausweisdokument mitgebracht werden, das die aktuelle Anschrift enthält. Ist das nicht der Fall, ist eine Meldebescheinigung erforderlich. Außerdem brauchen wir eine Geburtsurkunde und bei Bedarf einen Auszug aus dem Eheregister oder amtlich beglaubigte Kopien davon. Bei Menschen ab 14 Jahren muss ein amtliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Und wir brauchen Nachweise über bereits erfolgte Anträge und eine Erklärung zur Begründung der Namensänderung. Es kann auch ein Gehaltsnachweis mit Blick auf die Gebühren verlangt werden.

Wie lange dauert der Vorgang?
Wenn es dringend ist, kann eine Namensänderung innerhalb von drei Wochen erfolgen. Wir haben aber auch einen Fall, der seit drei Jahren anhängig ist. Im Durchschnitt dauert es etwa drei bis vier Monate. Die Namensänderung ist erst mit Bekanntgabe der Urkunde wirksam.

Im Falle einer Namensänderung – welche Behörden informiert das Bürgeramt darüber?
Wir geben die Information über die Namensänderung an Sozialämter, Rentenkassen, Finanzamt, die Kirchen und die GEZ weiter. Alle anderen Stellen wie Krankenkassen, Banken oder Arbeitgeber muss der Betroffene selbst informieren.

Können Sie Zahlen zu Namensänderungen in Esslingen nennen?
2017 haben wir 228 Beratungen durchgeführt und 37 Fälle abgeschlossen, 2018 waren es 169 Beratungen und 39 abgeschlossene Fälle. Und im laufenden Jahr haben wir 118 Beratungen gemacht. In 75 Fällen wurde nach der Beratung kein Antrag auf Namensänderung gestellt, 33 Fälle sind bereits abgeschlossen und acht noch offen.

Das Interview führte Simone Weiß