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Einfach mal so sein Haus bunt anstreichen, geht auch als Eigentümer nicht. Oft haben die Kommunen in einer Gestaltungsordnung festgelegt, was erlaubt ist und was nicht.

IserlohnFrühlingsgrün, Sonnengelb oder Schweinchenrosa: Ein farbiger Anstrich peppt so manche Hausfassade auf. Trotzdem sind bunte Häuser selten. Den Eigentümern fehlt es nicht an Kreativität. Mit den üblichen Weiß- und Grautönen gehen sie auf Nummer sicher. Denn wer Farbe will, muss etliche Vorgaben beachten – diese reichen vom Baugesetzbuch über kommunale Gestaltungssatzungen bis zum Bauträgervertrag. „Darin wird möglicherweise schon eine Farbpalette angegeben“, erläutert Andrea Blömer, Beraterin des Verbands Privater Bauherren (VPB) im Regionalbüro Iserlohn

Aus der Palette können Eigentümer auswählen. Manche Farben sind gegen Aufpreis möglich. Ähnliches gilt für Fensterrahmen und Fensterbänke. Blömer empfiehlt: „Gucken Sie, ob der Standard weiß ist und welcher Mehrpreis auf einen zukommt“. Bauherren sollten ihre Entscheidung frühzeitig treffen, weil die Farbwahl die Untergrundkonstruktion der Außenwand beeinflussen kann. Dieser Aspekt sei besonders bei dunklen Tönen wichtig, damit die gepinselte Fläche möglichst lange rissfrei und ansehnlich bleibe.

Bauträger wie Architekten achten auf ein harmonisch wirkendes Gesamtbild des Hauses, das sich in die Umgebung einfügt. Das verlangen die Muster- und die Landes-Bauordnungen. Davon gibt es zwar 16 verschiedene, aber alle kennen die Maßgabe „keine Verschandelung“ von Straßen- und Ortsbild. Diese Regel bezieht sich auf die Farbe, aber auch auf das Material von Fassaden, erläutert Barbara Christiane Schlesinger von der Bundesarchitektenkammer (BAK). Beispiele typischer Optiken sind die roten Klinkerwände in Norddeutschland, heller Rauputz weiter südlich oder Holz in der Alpenregion. Dort könnte ein ziegelroter Holzbau deplatziert wirken. Ganz anders als in Skandinavien, wo rote Hütten teilweise ganze Landschaften prägen.

Vielerorts bestimmen Kommunen Werkstoffe und Farben. Diese Vorgaben gelten nur in dieser Gemeinde. „Im Nachbarort kann etwas ganz anderes erlaubt sein“, erläutert Wolfgang Szubin, Architekt und Präsidiumsmitglied im Verband Wohneigentum. Manchmal spiegeln auch Bebauungspläne die örtlichen Gepflogenheiten wieder. Szubin empfiehlt, vor dem Malerauftrag die Gestaltungssatzung und den Bebauungsplan zu lesen.

Der Traum vom himmelblauen Häuschen hat sich dann womöglich schnell erledigt. Im schlimmsten Fall erspart dies teures Übertünchen. Bei alten Häusern sind eventuell Auflagen des Denkmalschutzes zu beachten. Szubin rät: Klären, wo das Objekt steht und erst dann loslegen. Hilfreich sei, die Farbwahl mit dem Maler zu besprechen.

In großen Wohnanlagen herrschen Weiß und Grau vor, ältere Blöcke präsentieren sich ab und zu noch in Beige-braun. „Depressiv“, nennt das der Rosenheimer Hausverwalter Martin Metzger spöttisch. Er ist Vorstandsmitglied des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI) und kann persönlich bunten Fassaden viel abgewinnen.

Alle Eigentümer müssen ok geben

Beruflich orientiert sich Metzger an dem, was er als „ unauffällig“ bezeichnet. Das sind die Klassiker oder eben die Farbe, die die Außenhülle bereits trägt. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sei dies die einfachste konfliktfreie Lösung. „Alte Farbe runter und Schutzanstrich erneuern“, lautet seine Maxime.

Dagegen sei „jedes Farbkonzept eine bauliche Veränderung nach Paragraf 22 WEG-Gesetz, und dem müssen alle Eigentümer zustimmen“. Rein rechtlich reiche für einen Farbwechsel-Beschluss die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Faktisch könne aber jeder Eigentümer hinterher sein Veto einlegen, weil er um den Wert seines Eigentums fürchte. Das Risiko gehen Verwalter nicht ein. Am Ende zählt der kleinste gemeinsame Nenner.

Bei Anlagen von Wohnungsgesellschaften ist das anders: Sie nutzen oft aufwendige Konzepte, um monotone Wohnblöcke aufzulockern – etwa mit bunten Balkonen. Mieter haben weder ein Mitspracherecht bei der Farbwahl, noch dürfen sie Außenfassaden selbst anpinseln. „Mieter haben auch kein Recht, selbst Balkone, Geländer oder Teile der Fassade farblich zu gestalten“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Grundsätzlich müsse sich der Vermieter kümmern – etwa Balkone streichen oder Fassaden ausbessern. Konkrete Fristen gibt es aber nicht. Wie aufwendig und oft gemalert wird, hängt Ropertz zufolge von der Wohnlage und der Miete ab. Wer in der Schlossallee lebt, habe eher Anspruch auf Sanierung oder Renovierung von Fassade, Balkon und Treppenhaus als Mieter in der Turmstraße.