Beim Thema Online-Wahl ist Baden-Württembergs Digitalminister Thomas Strobl vom Saulus zum Paulus geworden. Foto: dpa

Lieber online wählen, anstatt die Stimme im Wahllokal abgeben? Die Landtags-FDP kann dieser Idee viel abgewinnen – wieso Innenminister Strobl dagegen ist.

Aktuell kann es der Politik mit der Digitalisierung und der Vereinfachung von Verfahren auf allen Ebenen nicht schnell genug gehen. Eine Ausnahme gibt es aber: Bei Wahlen mit Hilfe digitaler Technik stehen die Zeichen auf Stillstand. So sieht Baden-Württembergs Innenministerium keine Möglichkeit, Wahlen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene oder Volksentscheide online durchzuführen. Das geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage des FDP-Landtagsabgeordneten Daniel Karrais hervor, die unserer Redaktion vorliegt. In seiner Begründung stützt Landesinnenminister Thomas Strobl (CDU) sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009.

Da eineinhalb Jahrzehnte in der Digitalisierung eine halbe Ewigkeit sind, ist es aus Sicht des FDP-Digitalpolitikers nicht überzeugend, dass Strobls Ministeriale auch noch im Jahr 2025 null-komma-null Chancen für Online-Wahlverfahren sehen. In seiner Anfrage wollte Karrais wissen, wie das Potenzial von Onlinewahlen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene und bei Volksentscheiden heute ist. „Die technischen Voraussetzungen dafür sind vorhanden“, betont der FDP-Abgeordnete. „Auch digitale Unterschriftensammlungen für Volksbegehren lassen sich durch eine gesetzliche Änderung ermöglichen. Man muss es halt wollen und machen.“

Urteil verlangt Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses

Gestützt auf das damalige Urteil über den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten, schätzt Strobl die Hürden jedoch auch heute noch als so hoch ein, dass das Innenministerium sich gar nicht mit den Details einer möglichen Einführung befassen kann. „Dem Einsatz von Onlineverfahren zur Durchführung von Wahlen auf Kommunal- und Landesebene steht derzeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 entgegen“, heißt es in der Antwort auf die Anfrage lapidar.

Kaum jemand erinnert sich noch daran, dass bei der Bundestagswahl 2005 in einigen Bundesländern tatsächlich schon einmal Wahlgeräte genutzt wurden. Die haben, wie die Richter ausdrücklich feststellten, zwar funktioniert; ihr Einsatz war aber laut ihrem Urteil gleichwohl nicht verfassungsgemäß.

Innenminister Strobl ist überzeugt, dass man auch heute besser die Finger von Online-Wahlen lässt. „Die Anforderungen an die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben an die IT“ seien „so komplex, dass der Bundesgesetzgeber es seither nicht versucht hat, die Bundeswahlgeräteverordnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen“. Seit 2005 seien keine Wahlgeräte mehr bei Bundestagswahlen eingesetzt worden – und die Vorgaben des Urteils seien „für die Kommunal- und Landtagswahlen sowie für Volksabstimmungen gleichermaßen relevant“. Online-Wahlen seien dann mit dem Grundgesetz vereinbar, „wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert“ sei, hat das Bundesverfassungsgericht 2009 erklärt. „Alle wesentlichen Schritte der Wahl“ müssten „öffentlich überprüfbar“ sein, Wähler müssten „ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können“, ob ihre abgegebene Stimme „als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst“ worden sei.

Strobl ist bei dem Thema ein gebranntes Kind

Diese Sicht macht das Innenministerium sich zu eigen. Bei einer Internet-Wahl könnten weder Wähler, noch Wahlvorstand oder im Wahllokal anwesende Bürger überprüfen, „ob die abgegebenen Stimmen von den elektronischen Wahlgeräten korrekt erfasst und von der im Gerät ablaufenden programmgesteuerten Datenverarbeitung zu einem dem Wählervotum entsprechenden Wahlergebnis zusammengefasst sind“, schreiben die Beamten.

„Das Land muss die Wahlgesetze so anpassen, dass ein Pilotprojekt spätestens in der kommenden Legislaturperiode zum Beispiel bei einer Bürgermeisterwahl ergänzend zur Urnen- und Briefwahl erprobt und ausgewertet werden kann“, fordert der Liberale Karrais. Dazu lässt das Innenministerium in seiner Analyse allerdings keinerlei Neigung erkennen. Gut möglich, dass die Vorsicht der Beamten damit zu tun hat, dass ihr Chef beim Thema Online-Wahlen ein gebranntes Kind ist: Der Einsatz der Wahlcomputer und das Karlsruher Urteil fielen in die Amtszeit des damaligen Bundestagsabgeordneten Thomas Strobl an der Spitze des Wahlprüfungsausschusses im Bundestag.

Er hatte die Wahlgeräte vor dem Urteil als „sicher“ eingestuft und ihnen ein „hohes Maß an Akzeptanz“ bei Wählern und Wahlvorständen attestiert. Das Urteil wurde als Blamage gewertet.

Hintergrund zu Online-Wahlen

Vorgeschichte
Bei der Bundestagswahl 2005 haben etwa zwei Millionen Wahlberechtigte in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ihre Stimmen mit Hilfe digitaler Wahlgeräte abgegeben. Dagegen gab es Einsprüche, die vom Bundestag abgewiesen wurden, und Klagen. Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägern Recht. In Deutschland wurden seither keine Wahlgeräte mehr eingesetzt.

Vergleich
Estland ist ein Gegenbeispiel. Dort ist das Online-Wählen seit zwanzig Jahren möglich. Was mit der Teilnahme an einer Kommunalwahl begann, ist für die Bürger dort inzwischen auch bei Parlaments- und Europawahlen gang und gäbe. Ob die dortigen Verfahren den deutschen Verfassungsgeboten genüge leisten würden, hat das Stuttgarter Innenministerium im Zuge der FDP-Anfrage nicht überprüft.