Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass in einigen Fällen bereits Verjährung eingetreten ist. (Symbolbild) Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Diesel-Besitzer, denen schon 2015 klar war, dass ihr Auto vom VW-Abgasskandal betroffen ist, konnten wohl ab dem Jahr 2019 nicht mehr gegen Volkswagen klagen. Das zeichnete sich bei der Verhandlung eines Musterfalls in Karlsruhe ab.

Karlsruhe - Diesel-Besitzer, denen schon 2015 klar war, dass ihr Auto vom VW-Abgasskandal betroffen ist, konnten ab dem Jahr 2019 wohl nicht mehr gegen Volkswagen klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass in diesen Fällen Ende 2018 Verjährung eingetreten ist, wie sich am Montag in der Verhandlung eines Musterfalls in Karlsruhe abzeichnete. Das Urteil sollte an einem anderen Tag, aber „kurzfristig“ verkündet werden. (Az. VI ZR 739/20)

Der Autokäufer, der grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Schadenersatz-Anspruch gegen Volkswagen erfüllen würde, hatte erst 2019 beim Stuttgarter Landgericht Klage eingereicht. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Die gesetzliche Verjährungsfrist läuft drei Jahre ab Jahresende, Ausnahmen sind nur selten möglich.

Laut VW sind noch rund 9000 Verfahren offen, in denen erst 2019 oder 2020 geklagt wurde. Nicht in allen diesen Fällen ist aber - wie hier - unstreitig, dass die Kläger 2015 schon wussten, dass ihr Auto betroffen ist. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters kündigte deshalb am Montag ein weiteres Verfahren an, das dann für die anderen Konstellationen maßgeblich sein soll.