Baumfall bei Unwetter: Eigentümer müssen dafür sorgen, dass durch ihr Eigentum kein Schaden entsteht. Foto: dpa - dpa

Wer eine Immobilie besitzt, hat die Pflicht darauf zu achten, dass niemand durch sein Eigentum zu Schaden kommt.

BerlinWährend des jüngsten Sturms hat der Baum im Garten nur ein paar Äste verloren. Aber hält er auch den nächsten Windböen stand? Eigentümer sind dazu verpflichtet, mögliche Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück zu erkennen und zu beheben. Aber was genau bedeutet das? Welche Folgen kann es haben, wenn die Verkehrssicherungspflichten verletzt werden? Antworten auf wichtige Fragen.

Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer konkret?

„Ich muss am Haus und auf dem Grundstück alles absichern, was ein vernünftiger Mensch als Gefahrenquelle erkennen würde“, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das kann der Gartenteich auf einem nicht eingezäunten Grundstück sein, der Spielplatz eines Mehrfamilienhauses oder ein Baum.

Sichern Eigentümer solche potenziellen Gefahrenquellen nicht, können im Schadensfall Ansprüche geltend gemacht werden. „Für Eigentümer und Vermieter ist das Nichteinhalten der Verkehrssicherungspflichten mit sehr vielen Risiken behaftet“, sagt Heilmann.

Wie oft muss man mögliche Gefahrenquellen kontrollieren?

Das hängt von der Gefahrenquelle und der potenziellen Gefährdung ab. Das bedeutet: Einen morschen Baum, der aufs Nachbarhaus fallen könnte, muss man regelmäßig im Auge behalten. Für einen frei stehenden, jungen Baum gilt das dagegen nicht unbedingt. Bei einem Dach reicht es, alle paar Monate zu kontrollieren, ob sich etwas gelockert hat. Kündigt sich ein starker Sturm an, kann man vorher aber noch einmal nachschauen.

„Nach jedem Sturm steht auf jeden Fall eine Kontrolle von Dach und Bäumen an“, sagt Holger Schiller, Rechtsanwalt beim Verband Wohneigentum. Er weist darauf hin, neben Dachziegeln und Regenrinnen auch Aufbauten wie Schornsteine, Photovoltaik-Anlagen, Antennen und Satellitenschüsseln nicht zu vergessen.

Wie beweist man, dass man die Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat?

Der Eigentümer ist in der Beweispflicht. „Er muss nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat und somit tatsächlich nicht für den verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann“, sagt Schiller. So muss er etwa regelmäßig Kontrollen vornehmen, die am besten schriftlich festgehalten werden.

Vermieter müssen ein sogenanntes Pflichtenheft für ihr Gebäude und Grundstück führen. „Da gehören alle potenziellen Gefahrenquellen aufgeführt und genau festgehalten, wer diese wie oft kontrolliert“, sagt Heilmann.

Bei einem Sturm haben sich Dachziegel gelockert. Wie schnell muss man die Gefahrenquelle beheben?

„Im zumutbaren Rahmen so schnell wie möglich“, sagt Heilmann. Bekommt man nicht sofort einen Handwerker her, weil nach einem starken Sturm beispielsweise alle Dachdecker viel zu tun haben, muss man zumindest die Gefahrenstelle absperren und ein Warnschild aufstellen. „Darauf sollte ganz genau stehen, worauf die Passanten aufpassen sollen.“

Befreit ein Schild „Auf eigene Gefahr“ von den Verkehrssicherungspflichten?

„Nein, allein das Aufstellen eines solchen Warnschildes reicht nicht“, sagt Holger Schiller. Man müsste die Gefahrenquelle zusätzlich noch entsprechend absperren. Sinnvoll kann ein solches Warnschild dennoch sein, mahnt es doch zu besonderer Vorsicht. „Das kann im Schadensfall relevant werden, wenn es um die Frage des Mitverschuldens eines Geschädigten geht. So kann ein Hinweisschild etwaige Haftungsansprüche von den geschädigten Personen reduzieren.“

Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Stürzt ein Baum nach einem Sturm aufs Nachbarhaus, zahlt die private Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers nur, wenn auch ein Verschulden des Besitzers vorliegt. „Für den Sturm kann der Besitzer nämlich nichts, und die Haftpflichtversicherung müsste somit auch nichts zahlen“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten.

Das bedeutet konkret: Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn man seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Expertin Boss nennt ein Beispiel: Ein Baum war schon lange morsch, der Besitzer wurde mehrfach darauf hingewiesen, hat aber nichts unternommen. In diesem Fall würde die Haftpflichtversicherung den Schaden an dem Nachbarhaus bezahlen. dpa