Einzelne Ameisen müssen Mieter ertragen. Nistet sich aber eine ganze Kolonie häuslich ein, sollten sie den Vermieter informieren. Foto: dpa-tmn/Karl-Josef Hildenbrand

Es gibt Ungeziefer in der Wohnung, im Keller oder am Haus? In einem solchen Fall sollten sich Mieter umgehend an ihren Vermieter wenden. Bis zur Beseitigung des Mangels können sie die Miete mindern.

Berlin - Tauben hinterlassen Dreck auf dem Fensterbrett, im Keller tummeln sich Kakerlaken, im Bad gibt es Silberfische, an der Fassade krabbeln Ameisen. Keine Frage, Ungeziefer am oder im Haus ist lästig. Schlimmstenfalls drohen außerdem Gefahren für die Gesundheit.

Mieter sollten in solchen Fällen nicht zögern, sondern umgehend den Vermieter über den Befall informieren. Denn grundsätzlich ist es dessen Aufgabe, Schädlinge zu beseitigen. Schließlich hat er die Wohnung „in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vermieter trägt dann auch die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung.

„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt klar. Bis zur Beseitigung des Mangels kann der Mieter die Miete mindern. Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzbar, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fernzuhalten. Er kann zum Beispiel Taubenstacheln am Balkon anbringen oder Netze spannen. „Für den Mieter kommt bei gesundheitlichen Schäden sogar Schmerzensgeld in Betracht, wenn der Vermieter untätig bleibt“, erklärt Janßen.

Natürlich können Mieter Schädlinge auch selbst bekämpfen. „Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetzung zurückfordern“, erklärt Wagner. Und zwar muss der Mieter den Vermieter zuvor mit angemessener Frist und am besten schriftlich dazu aufgefordert haben, die Schädlinge zu beseitigen – und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nachgekommen.

Wenn Mieter selbst dem Ungeziefer zu Leibe rücken, müssen sie den Vermieter trotzdem informieren. Denn er muss einschätzen und bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instandzuhalten.

Versäumt es der Mieter, den Vermieter zu informieren und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, kann der Vermieter Schadenersatz geltend machen, so Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertrag sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlingsbefall unverzüglich der Vermieter zu informieren ist. So kann dieser nicht erst tätig werden, wenn das Ungeziefer sich bereits ausgebreitet hat.

Generell gilt aber auch: Sind es nur einzelne Schädlinge, so muss der Mieter sie hinnehmen. „Dies gehört zu einer normalen Nutzung der Mietwohnung dazu“, sagt Wagner. So befand das Amtsgericht Köln, dass einzelne Ameisen alleine in der Regel nicht dazu führen, dass der vertragsmäßige Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigt ist (Az.: 213 C 548/97). Davon könnte erst die Rede sein, wenn es zu einer richtigen Besiedlung durch die Ameisen kommt.

Anders sieht es aus, wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist. „Das kann zur Mietminderung berechtigen“, sagt Janßen. Stellen Mieter noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, können sie den Mietvertrag auch fristlos kündigen, entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3S 1/85).

Mieter müssen aber auch darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünschte Mitbewohner nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispielsweise ist nicht zulässig. „Da von Tauben Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungeziefergefahren ausgehen, dürfen Mieter sie nicht füttern“, so Janßen. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung kommen.

Das Aushängen von Futterglocken, das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken und das Aufstellen von Vogelhäuschen können Vermieter dagegen nicht beanstanden, betont Janßen.

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