Wer nicht zur Arbeit gehen kann, weil er krank ist, darf das anfangs seinem Arbeitgeber auf einfachem Wege mitteilen. Wenn der will, kann er aber schon vom ersten Tag an ein ärztliches Attest verlangen.
Wer kennt das nicht: Am Abend zuvor war einem noch pudelwohl, doch schon in der Nacht hat man schlecht geschlafen, am Morgen fühlt man sich dann richtig schlecht. Zwar hat man viel auf dem Programm, aber arbeiten geht heute gar nicht. Doch wann und wie muss man seinem Arbeitgeber mitteilen, dass man krank ist? Und ab wann braucht man ein ärztliches Attest?
Grundsätzlich sollte man seinem Arbeitgeber möglichst früh mitteilen, dass man nicht zur Arbeit kommen kann, am besten bevor die reguläre Arbeitszeit beginnt. Auf welchem Wege man dies tut, ist nicht vorgeschrieben. Man kann diese Mitteilung telefonisch machen, aber auch per E-Mail, per SMS oder heutzutage auch mit einer Whatsapp-Nachricht. Entscheidend dabei ist, dass die Übermittlung auch sichergestellt ist und ankommt.
Sicherstellen, dass die Krankmeldung ankommt
Wenn man seine Arbeitsunfähigkeit also nicht persönlich dem oder der Vorgesetzten selbst am Telefon erklären kann, sollte man etwa durch eine erbetene Rückmeldung sicherstellen, dass die Krankmeldung auch tatsächlich wahrgenommen wird. Welche Erkrankung einen davon abhält, am Arbeitsplatz zu erscheinen, muss der Arbeitgeber nicht wissen. Gut aber, so möglich, ist, wenn man schon in etwa angeben kann, wie viele Tage man voraussichtlich fehlen wird.
Wie lange man mit dieser einfachen persönlichen Erklärung wegen Krankheit daheim bleiben darf, kann unterschiedlich geregelt sein. Das hängt davon ab, was im für den Betroffenen geltenden Arbeitsvertrag oder auch vom Tarifvertrag der Branche festgeschrieben ist. Wenn darin keine spezielle Regelung festgeschrieben ist, dann gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses sieht vor, dass man bei Krankheit drei Kalendertage zuhause bleiben kann, ohne dafür schon ein ärztliches Attest vorlegen zu müssen. Wen es so stark erwischt hat, dass er länger als drei Tage nicht zur Arbeit kommen kann, muss in der Firma eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen.
Arbeitgeber kann Attest vom ersten Tag an verlangen
Diese gesetzliche Regelung hat im November 2012 jedoch durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 5 AZR 886/11) eine Einschränkung erfahren. Arbeitgeber haben seither das Recht, vom erkrankten Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein ärztliches Attest zu verlangen. Und nach dem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dafür nicht einmal irgendwelche Sachgründe angeben.
Noch bis Ende März können Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage auch einfach per Telefonat mit dem Erkrankten ausstellen. Diese Ausnahmeregelung wurde im Zuge der Corona-Pandemie erlassen. Sie gilt vorerst noch bis zum 31. März.
Zuhause bleiben, wenn das Kind krank ist
Eine gewisse Zeit zuhause bleiben kann man im Übrigen auch, wenn das eigene Kind krank ist. In der Regel sind das bis zu fünf Tage, wenn das zu kranke Kind jünger als zwölf Jahre alt ist. Das entfallende Gehalt wird dann von der Krankenkasse durch das Kinderkrankengeld übernommen. Jeder Elternteil kann dies bis zu 20 Tage im Jahr je Kind in Anspruch nehmen, Alleinerziehende sogar 40 Tage je Kind. Die Eltern benötigen dafür aber eine Bestätigung vom Arzt, dass die Betreuung des Kindes zuhause notwendig ist. Das Attest darüber sollte vom Arzt schon am ersten Krankheitstag ausgestellt und den Arbeitgeber übermittelt werden.