Prinzipiell kann der Grundpreis bei loser Ware je 100 Gramm oder je Kilogramm angeboten werden. Foto: dpa

Mal Gramm, mal Kilogramm – unterschiedliche Maßeinheiten bei Obst und Gemüse führen immer wieder zu Irritationen an der Supermarktkasse. Die Verbraucherschützer geben Tipps.

Ein Kilogramm Birnen für fast 50 Euro? Alexander S. staunt nicht schlecht, als er die Quittung seines Einkaufs zu Hause genauer unter die Lupe nimmt. Tatsächlich: Da hat er im Supermarkt in Nähe von Backnang wohl die teuersten Birnen seines Lebens eingekauft. Die „Geishirtle“, eine alte Birnensorte, waren nicht wie ihre Nachbarn im Regal für 4,99 Euro pro Kilogramm ausgezeichnet, sondern pro 100 Gramm. Macht fürs Kilo exakt 49,90 Euro. Ein stolzer Preis. Auf Rückfrage beim nächsten Einkauf an der Infotheke im Supermarkt wurde ihm freundlich versichert, es handle sich um kein Versehen – die „Birnen seien etwas Besonderes und stammten aus der Region“. Verärgert war Alexander S. dennoch, waren die Birnen doch kein Einzelfall. Bei offen angebotenen Tomaten war es ihm schon ähnlich ergangen – ganz unabhängig vom Supermarkt. Hier der Kilopreis, daneben die 100-Gramm-Version – und zu Hause dann das lange Gesicht.

Je nach Verkehrsauffassung geht auch die Gramm-Angabe

Hätte er mal besser aufgepasst. Prinzipiell kann der Grundpreis bei loser Ware je 100 Gramm oder je Kilogramm angeboten werden. Vanessa Holste von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt: „Bei verpackten Lebensmitteln müssen Händler den Grundpreis einheitlich pro Kilogramm angeben. Bei loser Ware gibt es immer noch die Möglichkeit, den Grundpreis je nach Verkehrsauffassung auch pro 100 Gramm anzugeben. Nach unserer Meinung muss der Grundpreis nach allgemeiner Verkehrsauffassung bei Birnen und Äpfeln aber je Kilogramm angegeben werden.“ Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei loser Ware wie Obst und Gemüse trotzdem immer genau hinschauen.

Völlig freie Hand haben Einzelhändler bei ihren Preisangaben im Supermarkt aber nicht. Zur besseren Vergleichbarkeit der Preise bei abgepackten Lebensmitteln muss im Einzelhandel – bis auf wenige Ausnahmen – neben dem Endpreis auf dem Preisschild immer auch der Grundpreis angegeben werden, und zwar einheitlich pro Kilogramm oder Liter. So können Verbraucherinnen und Verbraucher die Preise mehrerer Produkte miteinander vergleichen, auch wenn sie in unterschiedlichen Größen oder Füllmengen verkauft werden.

Preise klar erkennbar, gut lesbar

Für Stände auf Wochenmärkten, kleine Direktvermarkter, insbesondere Hofläden, Winzerbetriebe oder Imker, mobile Verkaufsstellen oder Stände auf Volksfesten gelten jedoch Ausnahmen. Sie können auf den Grundpreis verzichten, wenn sie Waren in „offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht“ verkaufen, wie das zum Beispiel häufig bei Beerenobst der Fall ist. Hier reicht es, wenn der Endpreis je Schale angegeben wird. Stets müssen Preisangaben auch auf dem Markt klar erkennbar und gut lesbar sein.

Bei Verstößen gegen die Verordnung ist das Landratsamt zuständig. „Wenn im Rahmen der Lebensmittelüberwachung bei Kontrollen Abweichungen bei den Preisangaben festgestellt werden, geht eine Information an die zuständige Ordnungsbehörde beim Landratsamt“, sagt der zuständige Dezernent Gerd Holzwarth. „Von dort erfolgt dann die weitere Bearbeitung und bei Bedarf entsprechende Ahndung.“

Problemfall versteckte Preiserhöhung

Neben der Problematik mit den unterschiedlichen Bezugsgrößen beim Grundpreis weist Vanessa Holste auf ein anderes Phänomen hin, das sowohl Kunden als auch Verbraucherschützern zunehmend auffällt: versteckte Preiserhöhungen. „Wir bekommen aktuell auffällig viele Beschwerden von Verbrauchern, dass Hersteller ihre Preise versteckt erhöhen, indem sie einfach den Inhalt ihrer Produkte reduzieren, der Preis und auch die Verpackungsgröße bleiben aber gleich“, sagt Holste.

Generell gibt die Verbraucherschützerin folgenden Tipp: „Vor allem, wenn bei einem bestimmten Produkt die Verpackung auf einmal anders aussieht, als man das gewohnt ist, dann sollte man auf jeden Fall darauf achten, ob der Inhalt noch der gewohnten Menge entspricht. Häufig ändern Hersteller das Design aber so geschickt, dass die Veränderung nicht gleich ins Auge springt. Hier hilft nur, noch bewusster auf den Grundpreis zu schauen und sich lieber den Grundpreis als den Endpreis für die Lieblingsprodukte zu merken.“ Rechtlich gesehen ist es immer eine Einzelfallentscheidung, ob eine Verpackung mit reduzierter Füllmenge irreführend ist. Für eine Irreführung kann zum Beispiel sprechen, wenn sich die Verpackung selbst überhaupt nicht verändert hat. „Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher versteckte Preiserhöhungen auffallen, können sie diese der Verbraucherzentrale melden und sich beim Hersteller direkt beschweren“, sagt Holste. Natürlich könnten sie sich dann auch überlegen, ob sie das entsprechende Produkt weiterhin kaufen wollen.

Täuschungsmanöver melden

Apropos einkaufen. So hat Alexander S. das leidige Thema Geishirtle gelöst: Er ging statt zum Supermarkt auf den Backnanger Wochenmarkt, sah sich dort nach der seltenen Birnensorte um und wurde sogar fündig: Geishirtle für 3 Euro – je Kilogramm.