Von Carolin Sokele

Mit hängenden Schultern verfolgt Bernd S. die Verkündung des Urteils, das gestern vor dem Landgericht Stuttgart verlesen wurde. Fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen minder schweren Totschlags, so lautet das abschließende Urteil der Schwurgerichtskammer 1a. Der Angeklagte blickt mit gesenktem Kopf vor sich auf den Tisch. Ein beinahe unmerkliches Nicken ist die einzige Regung, die er zeigt.

Bis zum letzten Prozesstag hatte sich der Frührentner, der seit Jahrzehnten wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung war, vor Gericht nicht zum Tathergang geäußert. Ihm wurde vorgeworfen, seine pflegebedürftige, 88-jährige Mutter in der Nacht zum 13. März in ihrer gemeinsamen Wohnung in Esslingen-Weil mit einem Kissen erstickt zu haben. Anschließend hatte der Angeklagte versucht, sich selbst umzubringen. Seinen Suizidversuch überlebte der Mann jedoch.

Wie Zeugen vor Gericht bestätigten, hatte er seine Mutter zuvor jahrelang fürsorglich und liebevoll gepflegt. Er sei dann aber an die Grenzen der Belastbarkeit gestoßen. „In der Tat ist dies weniger ein harter Kriminalfall als eine Tragödie“, sagte der Vorsitzende Richter. Bei dem Angeklagten hätten sich nach dem Absetzen seiner Medikamente im Herbst 2013 bereits Suizidgedanken verstärkt. Nicht zuletzt hätten Verantwortungsgefühle, Zwangs- und Angststörungen den Angeklagten zu der Vorstellung getrieben, er könne seine Mutter nicht alleine lassen, so der Richter der Schwurgerichtskammer.

Bis zur Urteilsverkündung drehte sich der Prozess immer wieder um die entscheidende Frage, ob der Tatvorwurf des heimtückischen Mordes bestehen bleibt oder ob eine Anklage auf der juristischen Basis eines Totschlags erfolgen würde. Die beiden Verteidiger von Bernd S. hatten sich bis zuletzt bemüht, das Merkmal der Heimtücke, welches juristisch einen Mord charakterisiert, zu entkräften - letzten Endes mit Erfolg.

Verminderte Schuldfähigkeit

Die Staatsanwaltschaft hatte im Vorfeld der Urteilsverkündung eine achtjährige Haftstrafe wegen Totschlags gefordert. Die Verteidigung hatte dagegen, wie letztlich auch das Gericht befand, auf minder schweren Totschlag und damit für ein Strafmaß plädiert, das fünf Jahre und sechs Monate nicht übersteigen sollte.

Zu den Gründen der Milderung benannte der Vorsitzende Richter die verminderte Schuldfähigkeit, aber auch das umfassende Geständnis, welches der Angeklagte bei der Polizei abgelegt hatte. Ein psychiatrisches Gutachten hatte bei dem Mann eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit festgestellt. Die beiden Esslinger Verteidiger, Peter Mende und Melanie Freiin von Neubeck, zeigten sich hinterher mit dem Urteil sehr zufrieden. „Wir haben das bekommen, was wir wollten. Dies ist eine Tat, bei der trotzdem ein Mensch zu Tode gekommen ist. Deshalb denken wir, dass das Urteil für Tat und Schuld angemessen ist“, so Peter Mende, der besonders den sensiblen Umgang der Schwurgerichtskammer während des Prozesses lobte.