Darf das Rote Kreuz im Kreis Böblingen eine Nebentätigkeit untersagen? Nicht im Fall einer Mutter, die für ihre Kinder da sein will, fand das Arbeitsgericht Stuttgart.
Zwanzig Mitarbeitern hat das Deutsche Rote Kreuz (DRK) im Kreis Böblingen sämtliche Nebentätigkeiten untersagt. Die Anweisung soll Anfang Dezember ergangen sein mit Frist auf Ende Dezember, so hatte es ein Anwalt unserer Zeitung bestätigt. Vier Mitarbeiter haben dagegen geklagt, zwei davon standen am Freitag vor dem Arbeitsgericht in Stuttgart.
Es handelte sich zunächst um den Gütetermin, der jeder Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorangeht, um die beide streitenden Parteien zu einer gütlichen Einigung zu ermuntern. Auf der einen Seite saß ein Mitarbeiter des Rettungsdienstes, auf der anderen der Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes im Kreis Böblingen. Eben jener Mitarbeiter hatte neben seiner täglichen Arbeit beim DRK monatlich zwei Dienste beim Malteser Hilfsdienst geleistet, ebenfalls als Rettungsdienstfahrer.
Einsatz beim DRK: Rettungsfahrer lehnt Vergleich ab
Eine mögliche Einigung hätte beinhalten können, dass der Rettungsdienstfahrer seine zusätzlichen Dienste ebenfalls beim DRK absolviert, weil dort offenbar Personalmangel herrscht, offensichtlich hervorgerufen durch Abwanderung von Arbeitskräften und Schwierigkeiten einer Zeitarbeitsfirma mit Scheinselbstständigkeit, die Mitarbeiter an das DRK vermittelt hatte.
Doch der Rettungsdienstfahrer weigerte sich. Er führte an, seine Partnerin arbeite bei den Maltesern und da könne er sie öfter sehen. Er machte auch geltend, dass er die Dienste beim Roten Kreuz voll versteuern müsse, bei den Maltesern jedoch nicht. Außerdem sagte er, sei das Betriebsklima in Böblingen so schlecht, dass er zusätzliche Arbeit lieber bei den Maltesern leiste.
Verhandlung nimmt bedrohliche Wendung
Mit diesem letzten Satz nahm die Verhandlung eine neue Wendung. Die Anwältin des DRK fragte unverblümt nach, ob dann nicht das Vertrauensverhältnis so sehr zerrüttet sei, dass er überhaupt noch beim Roten Kreuz arbeiten könne. Zu diesem Zeitpunkt gab die Richterin verschiedene rechtliche Anhaltspunkte. Sie sah es als problematisch an, dass der Rettungsdienstfahrer bei der direkten Konkurrenz tätig sei und dass er mit den beiden zusätzlichen Diensten auf weit mehr als 40 Stunden Arbeit pro Woche komme. Ob er deswegen auch mehr Krankheitstage angesammelt habe, konnten die Rot-Kreuz-Anwälte nicht sagen.
Die Richterin gab sich allerdings ganz offen und sagte, dass sie in diesem Fall prinzipiell eher aufseiten des Roten Kreuzes stehe, dieses nun seine Argumente aber begründen müsse. Weil der Rettungsdienstfahrer einen Vergleich ablehnte, kommt es nun zu einem erneuten Termin vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht.
Teilzeit beim DRK: Mutter will für ihre Kinder da sein
Der zweite, an diesem Tag verhandelte Fall einer Rettungsdienstfahrerin war gänzlich anders gelagert. Die Frau arbeitet neben ihrem Hauptjob beim DRK am Wochenende als Sanitäterin in einer Flüchtlingsunterkunft. Weil sie beim Roten Kreuz nur in Teilzeit beschäftigt ist, stockt sie damit ihre Arbeitszeit auf etwa 100 Prozent auf.
Warum sie beim DRK nicht auch in Vollzeit arbeite, wollte die Richterin wissen, woraufhin die Frau eine einfache Antwort gab: ihre Kinder. Am Wochenende könne der Mann sich um die Kinder kümmern, unter der Woche habe sie durch ihren Teilzeitjob mehr Zeit für die Erziehung.
Die Anwältin des Roten Kreuzes schwenkt um
In diesem Fall sah die Richterin kaum Gründe, den Nebenjob zu untersagen. Recht schnell schwenkte die Anwältin des Roten Kreuzes auf diesen Kurs ein, und so kam es zu einer gütlichen Einigung. Die Rettungsdienstfahrerin darf den Nebenjob behalten.
Ob dies auch dem klagenden Rettungsdienstfahrer gelingen wird, wird der Folgetermin vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht zeigen. Außerdem steht im März noch der Gütetermin von zwei weiteren Mitarbeitern des Roten Kreuzes an.
Einsatz für den Menschen
DRK
Das Deutsche Rote Kreuz engagiert sich im Katastrophenschutz, im Rettungsdienst sowie in der humanitären Hilfe im In- und Ausland.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht Stuttgart ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, etwa bei Kündigungen, Lohnforderungen oder Zeugnisfragen. Auch Auseinandersetzungen zwischen Tarifparteien oder aus dem Betriebsverfassungsrecht werden hier verhandelt.