Die Leopoldina fordert eine Lockerung des deutschen Verbots, an frühen Embryonen zu forschen. Foto: dpa/Hendrik Schmidt

Seit 30 Jahren verbietet das Embryonenschutzgesetz die Forschung an frühen Embryonen. Nun fordern Experten mehr Spielraum für hochrangige Forschungsziele. Dies sei in vielen anderen Staaten üblich.

Halle - Das strikte Verbot der Forschung an frühen Embryonen außerhalb des menschlichen Körpers sollte in Deutschland aus Sicht der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina fallen.

Im Einklang mit internationalen Standards sollten Wissenschaftler hochrangige Forschungsziele verfolgen können, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme der Leopoldina und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften. Genutzt werden sollten überzählige Embryonen, die im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen entstanden sind, aber nicht mehr benötigt würden. Ein eigens geschaffenes Gremium soll die jeweiligen Forschungsprojekte und ihre Ziele überprüfen.

Wo die Forschung nutzen könnte

Die Stellungnahme betont, nach internationaler wissenschaftlicher Auffassung gebe es eine Reihe wichtiger Fragen, die wissenschaftlich nur mithilfe der Embryonenforschung bearbeitet werden können. Dazu gehöre etwa die Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes, Arthrose, Herzinfarkt oder Schlaganfall mithilfe von Stammzelllinien. Zudem gehe es etwa um die die Klärung der frühen Entwicklungsbiologie des Menschen, die Verbesserung der Fortpflanzungsmedizin oder eine bessere Entwicklung von Embryonen und Föten in der Schwangerschaft.

Die Embryonenforschung sorgt seit Jahrzehnten für intensive Debatten. Dabei spielen Forschungsinteressen ebenso eine Rolle wie ethische und rechtliche Überlegungen. Die Kirchen etwa stellen das Grundrecht auf den Schutz des Lebens von Anfang an in den Vordergrund.

Das Gesetzt verbietet in Deutschland die Forschung an Embryonen

Derzeit erlaube das 1990 verabschiedete Embryonenschutzgesetz (ESchG) zwar die Erzeugung menschlicher Embryonen in vitro zum Zweck der Fortpflanzung, heißt es in der Stellungnahme. Es verbiete aber jegliche Forschung an ihnen. In Ländern wie etwa Israel, Dänemark, Schweden, Großbritannien, den USA und Japan dagegen sei die Forschung an frühen menschlichen Embryonen, die nicht mehr für die Fortpflanzung benötigt werden, in engen Grenzen erlaubt. An überzähligen Embryonen dürfe dort bis 14 Tage nach der Befruchtung geforscht werden. International werde sogar eine Ausweitung auf 28 Tage diskutiert.

Bislang könnten deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu dieser Forschung wenig beitragen, heißt es in der Stellungnahme weiter. „Dreißig Jahre nach Inkrafttreten des ESchG ist es nach Auffassung der Akademien an der Zeit, den rechtlich zulässigen und ethisch vertretbaren Umgang mit frühen menschlichen Embryonen neu zu bewerten.“

Die Entscheidung sollte aus sicht der Akademien bei den Paaren liegen

Die Entscheidung darüber, ob überzählige Embryonen für die Forschung zur Verfügung gestellt werden, sollte aus Sicht der Wissenschaftsakademien bei dem Paar liegen, von dem sie stammen. Wenn die Familienplanung dieser Paare etwa abgeschlossen ist, könnten die übrigen Embryonen bislang nur verworfen oder für andere Paare gespendet werden. In der Embryonenforschung geht es den Angaben zufolge um 0,1 bis 0,2 Millimeter große Zellkugeln.

Den Angaben zufolge sind in Deutschland zwischen 1997 und 2018 mehr als 319 000 Kinder nach einer In-vitro-Fertilisation (IVF) geboren worden. Bei dem Verfahren werden der Frau nach einer Hormongabe Eizellen entnommen und mit dem Samen des Mannes zusammengebracht. Zum Teil entstehen mehr Embryonen als der Frau übertragen werden.

„Die Forschung an frühen Embryonen in vitro, also außerhalb des menschlichen Körpers, die für Fortpflanzungszwecke erzeugt wurden, aber dafür keine Verwendung mehr finden (...), sollte im Einklang mit internationalen Standards erlaubt werden“, empfiehlt die Stellungnahme. „Die Erlaubnis zur Forschung sollte dabei ausschließlich für hochrangige Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen.“

Bundesbehörde könnte mit der Ethikkommission entscheiden

Eine Bundesbehörde könnte demnach zusammen mit einer Ethikkommission über die Zulässigkeit der Vorhaben entscheiden. Ähnlich sei das für die Stammzellforschung geregelt, bei der das Robert Koch-Institut und die Zentrale Ethikkommission für Stammzellforschung zusammenarbeiten.