Eine Wohnungskündigung ist für die meisten Mieterinnen und Mieter erst einmal ein Schock. Foto: akf - stock.adobe.com

Wenn der Mietvertrag gekündigt wird, stehen viele Menschen vor einem großen Problem. Das sie nicht immer alleine lösen können. Und auch nicht immer müssen. Wann und was kann die Stadt tun?

Die Wohnungsnot ist groß, auch in Stuttgart. Wegen anstehender Sanierungen im unbewohnten Zustand des Gebäudes oder wegen Eigenbedarfskündigungen stehen immer mehr Menschen vor der Herausforderung, eine neue Wohnung finden zu müssen. Das kann zu einem großen Problem werden, das nicht alle Menschen alleine bewältigen können – und auch nicht alle müssen. Doch unter welchen Voraussetzungen kann die Stadt Wohnungen vermitteln?
Laut dem Leiter der Pressestelle Stuttgart, Sven Matis, sind verschiedene Szenarien zu unterscheiden.

Die Stadt Stuttgart verfügt über ein Kontingent an Sozialwohnungen. Darüber hinaus gibt es für den Fall akuter Wohnungslosigkeit und bei Zwangsräumungen die Möglichkeit, eine Wohnung im Interimswohnen oder in einer Fürsorgeunterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen. Doch bei rund 5400 beim Amt für Stadtplanung und Wohnen registrierten wohnungssuchenden Haushalten wird laut Matis auch deutlich, dass der Sozialmietwohnungsmarkt die gleichen Probleme hat, wie der freie Wohnungsmarkt.

Sozialwohnungen in Stuttgart

Die Vermittlung einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung) setzt voraus, dass hierfür ein gültiger Wohnberechtigungsschein vorliegt. Eine Wohnungsvermittlung erfolgt nur in Dringlichkeitsfällen nach den Vorgaben der Vormerk- und Belegungsrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart. Bei der Erstellung der Vorschlagslisten zur Bewerberauswahl entscheidet in der Regel die höchste Punktzahl. Lehnt ein Bewerber oder eine Bewerberin das Angebot einer nach den Belegungsrichtlinien ausreichenden und zumutbaren Wohnung ohne triftigen Grund ab, wird er oder sie aus der Vormerkung gelöscht. Eine erneute Vormerkung ist erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren möglich.

Wertvoller Wohnraum – Garantieverträge

Das Förderprogramm „Wohnungsakquise für Wohnungslose und einkommensschwache Haushalte“ akquiriert, fördert und begleitet den Abschluss von unbefristeten Mietverträgen zwischen privaten Vermietenden und Wohnungslosen oder einkommensschwachen Haushalten innerhalb der Mietobergrenzen im Stadtgebiet Stuttgart. Mit dem kommunalen Förderprogramm unterstützt die Stadt den Abschluss von privatrechtlichen, unbefristeten Mietverträgen mit einem Zuschuss für Instandsetzung/Instandhaltung, einer Ausfallgarantie für Kaltmiete und Nebenkosten und stellt eine städtische Ansprechperson für beide Mietvertragsparteien zur Verfügung.

Interimswohnenin Stuttgart

Es besteht die Möglichkeit, über einen sozialen Dienst einen Antrag auf eine Interimswohnung beim Amt für Soziales und Teilhabe zu stellen. Voraussetzung für eine Interimswohnung ist akute Wohnungslosigkeit oder der sichere Verlust der Wohnung und ein Wohnberechtigungsschein A, der beim Amt für Stadtplanung Wohnen beantragt werden kann. Eine Interimswohnung ist nur eine Übergangsunterbringung für einen befristeten Zeitraum zur Verhinderung akuter Obdachlosigkeit, bis der oder die Nutzerin eine Wohnung mit einem privatrechtlichen Mietvertrag gefunden hat.

Stuttgarter Fürsorgeunterkünfte

Wenn Mieter aus ihrer Wohnung zwangsweise geräumt werden, kann unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen eine Fürsorgeunterkunft zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussetzungen sind, dass es sich um zwangsgeräumte Stuttgarter Alleinerziehende und Paare mit minderjährigen Kindern handelt, um ältere Menschen ab 60 Jahren, um Schwerbehinderte oder um Haushalte mit volljährigen Kindern in Ausbildung. Für diese besonders vulnerablen Personengruppen sollen die Folgen eines Wohnungsverlustes zum Zeitpunkt der Räumung abgemildert werden, indem diese Personen mit abgeschlossenen Wohnungen versorgt werden. Auch hier handelt es sich um Nutzungsverträge, die auf einen befristeten Zeitraum angelegt sind.

Info

Internet
Die Vormerk- und Belegungsrichtlinien sind einsehbar unter: www.stuttgart.de/rathaus/verwaltung/stadtrecht/6/6-10-vormerk-und-belegungsrichtlinien-richtlinien-fuer-die-vormerkung-von-wohnungssuchenden-die-vermittlung-und-die-belegung-von-wohnungen-durch-das-amt-fuer-stadtplanung-und-wohnen.php