Damit es in den großen Ferien keinen Ärger mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft gibt, erklärt die Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale worauf Urlauber zu achten haben – etwa wenn Reisemängel vorliegen.
Wochenlang währt die Urlaubsfreude – doch dann droht Ärger: Der Flug wird annulliert oder der Reiseveranstalter geht pleite. Das Hotelzimmer ist nicht so modern und sauber wie im Katalog präsentiert oder man selbst kann auf Grund von Krankheit die Reise erst gar nicht antreten. Um in solchen Situationen einen kühlen Kopf zu bewahren und auf seine Rechte zu pochen, gibt die Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin, Josephine Frindte, wertvolle Tipps.
Welche Versicherung springt ein, wenn ich kurz vor dem Urlaub krank werde und meine Reise absagen muss?
Wenn der Urlaub platzt, ist das ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung. Sie kommt für die Stornokosten auf, die – je kürzer der Zeitraum bis zum Reiseantritt ist – unter Umständen bis zu 90 Prozent des Reisepreises betragen können. Für den Versicherungsfall braucht es aber einen triftigen Grund – wie zum Beispiel eine plötzlich auftretende schwere Erkrankung. „Leiden Sie oder ein Mitreisender bereits an einer Erkrankung, die vor oder während der Reise akut ausbricht, kann es zu einer Leistungsverweigerung seitens der Versicherung kommen“, sagt die Juristin Frindte. „Sie sollten deshalb die Versicherungsbedingungen vor Abschluss genauestens lesen.“
Ich habe eine Hotelübernachtung über FTI gebucht. Kann ich die Übernachtung trotz der FTI-Insolvenz nutzen?
Wenn Verbraucher eine einzelne Hotelleistung über FTI gebucht und bezahlt haben, ist diese Zahlung nicht durch den gesetzlichen Schutz des Deutschen Reisesicherungsfond abgesichert. „Bitte wenden Sie sich an das gebuchte Hotel, um zu klären, ob die Leistung dennoch möglich ist“, sagt Josephine Frindte. „Eine Rückforderung von gezahltem Geld müssen Sie zur Insolvenztabelle anmelden.“ Es sei allerdings davon auszugehen, dass Betroffene nur eine geringe Teilerstattung bekommen werden. Auf der Homepage von FTI können sich Betroffene über den Sachstand des Insolvenzverfahrens informieren.
Für welche Länder brauche ich eine Auslandskrankenversicherung?
Besonders wichtig ist der Abschluss bei Reisen in Länder außerhalb Europas, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. „Denn ohne entsprechenden Versicherungsschutz müssen Sie medizinische Behandlungen komplett privat bezahlen – zum Beispiel in den USA“, sagt Josephine Frindte. Aber auch für Reisen innerhalb Europas ist eine Auslandskrankenversicherung empfehlenswert, damit bei bestimmten Behandlungen keine Zusatzkosten entstehen. Auch der Rücktransport aus dem Urlaubsland gehört beispielsweise nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Versicherungsschutzes.
Ich habe im Juni über ein Buchungsportal eine Unterkunft in Bilbao für September gebucht. Nach der Buchung habe ich aus Versehen auf den Button „Stornieren“ geklickt. Die Buchung wurde nun storniert, der Vermieter verlangt aber den vollen Mietpreis und hat die Unterkunft wieder zur Anmietung freigegeben. Ist das rechtens?
Zunächst ist festzuhalten, dass das Buchungsportal lediglich als Vermittler aufgetreten ist und der Beherbergungsvertrag mit dem spanischen Vermieter zustande gekommen ist, sagt Josephine Frindte. „Treten Sie mit dem Vermieter in Kontakt und bitten darum, die Stornierung rückgängig zu machen. Sollte er dem nicht nachkommen und die Unterkunft erfolgreich weitervermieten, so müssen Sie nicht die vollen bis gar keine Stornokosten zahlen.“ Wer Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Rechte braucht, kann sich auch an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wenden und eine kostenfreie Schlichtung beantragen: www.evz.de
Unser Rückflug von Mallorca nach Stuttgart hatte zum einen Verspätung und zum anderen sind wir in Köln gelandet. Wir haben uns ein Taxi mit sieben weiteren Personen nach Stuttgart geteilt (Kosten 120 Euro) und sind anstatt um 22.40 Uhr erst um 7.30 Uhr am nächsten Morgen in Stuttgart angekommen. Welche Ansprüche haben wir?
„Sollten Sie den Flug individuell gebucht haben, so haben Sie Anspruch auf Entschädigung gemäß der europäischen Fluggastrechtverordnung“, sagt Josephine Frindte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke – im Fall des geschilderten Erlebnisses wären dies etwa 250 Euro. Die Entschädigung ist nur zu zahlen, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umständen beruhte. „Über das entsprechende Entschädigungsformular auf der Webseite der Fluggesellschaft können Sie die Pauschale in der Regel ganz einfach geltend machen“, sagt die Rechtsberaterin. Bei einer Pauschalreise haben Betroffene zunächst Anspruch auf Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter. Bei der Berechnung hilft die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln. Zusätzlich können Betroffene Schadensersatz in Höhe des Vermögensschadens, also der entstandenen Taxikosten, beim Reiseveranstalter geltend machen.
Wir haben im Mai zu dritt eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Angekommen am Flughafen informierte uns die Fluggesellschaft, der Flug sei überbucht und wir müssten auf einen anderen Flug warten. Nach drei Stunden Wartezeit äußerte man, es gäbe nur noch die Möglichkeit einen anderen Flughafen anzufliegen und dann mit dem Bus weiterzufahren. Da ich 80 Jahre alt bin, haben wir das abgelehnt. Wir sind wieder nach Hause gefahren und haben die Reise nicht angetreten. Eine Entschädigung der Fluggesellschaft haben wir erhalten, jedoch nicht unseren Pauschalreisepreis. Was können wir tun?
Leider ist die Bearbeitungszeit der Reiseveranstalter sehr lang, sagt Josephine Frindte. Ob tatsächlich ein Anspruch auf die volle Erstattung des Reisepreises besteht, ist eine Frage der ausführlichen Sach- und Beweislage. Hier müssten alle vorhandenen Unterlagen und Zeugenaussagen geprüft werden.