Schneeräumen ist – wie hier in Hannover – Aufgabe der Gemeinden. Doch auch Privatleute stehen in der Pflicht und müssen die Gehwege vor ihrem Haus frei schaufeln. Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Schneeräumen ist in Deutschland eine Bürgerpflicht und gesetzlich vorgeschrieben. Wer das Schneeschippen verweigert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch wann man der weißen Pracht zu Leibe rücken muss, ist genau geregelt.

Es ist Winter in Deutschland! Doch so schön Schnee und Eiskristalle auch sind, bringt ein weißer Winter auch unangenehme Seiten mit sich. sind hochkomplex. Schneeräumen ist so eine  –  und viele Menschen stellen sich die Frage: Ab wann darf man mit der Schaufel über den Boden kratzen?

Ab wann Schnee räumen?

Gehwege am Haus von Schnee zu räumen in gesetzlich vorgeschrieben. Für das Räumen gibt es verpflichtende Zeiten. Dadurch soll der nächtlichen Ruhestörung vorgebeugt und niemandem aus dem Schlaf gerissen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Gemeindesatzungen und Landesgesetze gibt es für die Schneeräumpflicht allerdings keine einheitlichen Zeiten, die überall uneingeschränkt gelten.

In der Regel müssen Hauseigentümer zwischen 7 Uhr und 20 Uhr der weißen Pracht zu Leibe rücken. An Sonn- und Feiertagen kann häufig ein bis zwei Stunden später mit dem Räumen und Streuen begonnen werden.

Verkehrssicherheit geht vor

Bei starkem Schneefall muss der Winterdienst mehrmals wiederholt werden, um der sogenannten Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Nach spätestens einer halben Stunden muss mit dem Räumdienst begonnen werden.

Hauseigentümer und Mieter haben für die Gehwege auch eine Streupflicht, sodass die Sturzgefahr minimiert wird. Der Winterdienst auf den Straßen wird zwar durch die Gemeinden geleistet, Fußgängerwege vor dem Haus müssen allerdings auf einer Breite von 1,20 Meter frei gemacht werden. Für wenig genutzte Wege reichen 50 Zentimeter.

Wenn kein Gehweg am Grundstück vorhanden ist, muss man nur Schnee schippen, wenn die Gemeinde dazu auffordert.

Bußgeld für Verweigerer

Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben, doch nicht jedes Bundesland ahndet es, wenn der Gehweg nicht vom Schnee befreit wird. Selbst wenn kein Bußgeld verlangt wird, kann es teuer werden. Verletzt sich ein Passant, weil er ausrutscht, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.

In Baden-Württemberg beträgt das Bußgeld für Schneeräum-Verweigerer bis zu 500 Euro.