Die Polizei stoppte die Fans auf dem Weg zum Stadion. Foto: Andras Rosar/Fotoagentur Stuttgart (Archiv)

Nach dem Festsetzen von knapp 600 Karlsruher Fußballfans wurde viel auf die Polizei geschimpft. Das Verwaltungsgericht hat die Linie des Einsatzes aber nun bestätigt. Nur in einem Punkt gab es Kritik.

Der Einsatz hat tagelang noch Aufregung verursacht: Rund 600 Fans des Karlsruher SC wurden im November 2019 auf dem Weg zum Stadion in Bad Cannstatt gestoppt, erkennungsdienstlich behandelt, und kamen so nicht ins Stadion. Dort verlor ihr Verein mit 0:3 gegen den VfB Stuttgart. Das hatte ein juristisches Nachspiel. Mehrere Fans klagten gegen das Festsetzen durch die Polizei. Nun ist im Fall zweier Frauen unter den Karlsruher Fans ein Urteil am Stuttgarter Verwaltungsgericht gefallen. Darüber informierte die Polizei am Freitagabend.

Die zwei Frauen seien zu lange im Gewahrsam gehalten worden, bemängelte das Gericht. Ebenso kritisierte es den Platzverweis der beiden Klägerinnen. Insgesamt sei der Polizeieinsatz aber rechtmäßig gewesen, urteilte das Gericht – und die Polizei teilt es in einer Pressemeldung mit.

„Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurden unsere Linie sowie unsere Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt“, sagte Timo Brenner, der Sprecher des Polizeipräsidiums Stuttgart. Die Polizei werde die Details des Urteils prüfen, insbesondere die rechtliche Beanstandung im Bezug auf den Gewahrsam der Frauen. Daraus gewonnene Erkenntnisse werde die Polizei bei künftigen Einsätzen berücksichtigen.

Vor dem Derby hatte die Polizei damals mehrere Busse der Fans aus Karlsruhe nicht direkt bis zum Stadion fahren lassen. Das begründete sie damals mit Informationen, die am Sonntagmorgen übermittelt worden waren: Demnach hätten die Fans Vermummungsmaterial und pyrotechnische Gegenstände dabei gehabt. Dann wurden die knapp 600 Fans auf dem Weg ins Stadion gestoppt, weil Böller auf die Einsatzkräfte geworfen wurden, erläuterte ein Polizeisprecher damals. Auch Warnbaken von einer Baustellenabsperrung seien geflogen.