Ab einem bestimmten Umfang dürfen Bäume nicht einfach gefällt werden. Auch nicht, wenn sie auf der Grundstücksgrenze stehen. Foto: dpa/ /Klaus-Dietmar Gabbert

Nicht immer geht es zwischen Nachbarn friedlich zu. Für Streit sorgen mitunter Bäume und Hecken auf oder nahe der Grundstücksgrenze. Stellt sich die Frage: Was ist erlaubt?

Berlin - Bäume und Hecken schmücken viele Gärten. Doch oft sorgen die Gehölze auch für Streit – denn mancher Baum steht direkt auf der Grundstücksgrenze. „Die Früchte und das Holz, sofern diese Bäume gefällt werden, gehören den Nachbarn zu gleichen Teilen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Gleiches gilt für Sträucher.

Um einen echten sogenannten Grenzbaum handelt es sich, wenn der Stamm am Bodenaustritt von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Solange der Baum steht, gehört jedem der Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück steht.

Fällung nur mit Zustimmung

Jeder Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, den Grenzbaum fällen zu lassen. Allerdings muss der Nachbar dazu Ja sagen. Seine Zustimmung darf er nicht ohne Grund verweigern. Fällt ein Eigentümer einen Grenzbaum ohne grünes Licht vom Nachbarn, ist Schadensersatz fällig.

Wird ein Baum beschnitten oder zurückgeschnitten, sind geltende Baumschutzsatzungen zu beachten. „Ein Rückschnitt in der Wachstumsperiode, also in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September, ist nicht zulässig“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin.

Nachbarn sind gemeinsam für Pflege verantwortlich

Auch das Fällen gesunder Bäume ab einem gewissen Stammumfang und Höhe kann verboten sein. Dabei sind die Grundstücksnachbarn generell gemeinsam für die Pflege von Grenzbäumen und ihre Verkehrssicherheit verantwortlich. Sollten morsche Äste herunterfallen oder gar der gesamte Baum stürzen können die Nachbarn gemeinsam haften.

Nachbarn eine Frist setzen

Anders ist die Rechtslage, wenn Bäume nicht auf der Grundstücksgrenze stehen, sondern eindeutig einem Grundstück zuzuordnen sind. Das Gehölz steht in dem Fall im Eigentum des Nachbarn, auf dessen Grundstück es wächst. „Äste, Wurzeln, Pflanzen oder Pflanzenteile, die die Grenze überragen, dürfen grundsätzlich abgeschnitten werden“, so Engel-Lindner. Im ersten Schritt muss der beeinträchtigte Nachbar den Eigentümer dazu auffordern, die überragenden Teile selbst zu entfernen. Dazu setzt er ihm eine Frist zur Beseitigung.

Rückschnitt darf nicht zu weit gehen

Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, kann der Nachbar selbst Hand anlegen. Das muss allerdings fachgerecht erfolgen. Geht das Gehölz in der Folge der Beschneidung ein, muss der Nachbar Schadenersatz zahlen. Grundsätzlich darf der Rückschnitt nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. „Ein weitergehender Rückschnitt, der bis auf das Grundstück des Nachbarn reicht, ist vom Selbsthilferecht nicht mehr abgedeckt“, sagt Storm. Das Selbsthilferecht ist übrigens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, konkret im Paragraf 910 BGB.

Eigentümer muss Beschädigungen nicht dulden

Beschädigen etwa herüberragende Äste das Nachbarhaus, kann dessen Eigentümer auf eine Beseitigung bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung der Äste, sondern auch um eine Reparatur des Gebäudes. Auch Lichtentzug durch über die Grundstücksgrenze wachsende Äste müssen Nachbarn nicht hinnehmen.

Im Unterschied dazu müssen Nachbarn die Verschattung des Grundstücks durch Bäume und Sträucher aber dulden. Bei einer solchen Verschattung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um eine „rechtmäßige Beeinträchtigung“ (Az.: V ZR 8/17). Dies gilt vor allem, wenn die Abstände zwischen Baum und Grundstücksgrenze, die sich aus dem jeweiligen Landesnachbarrecht ergeben, eingehalten sind.

Abstand unterschiedlich geregelt

Und wie viel Abstand zur Grundstücksgrenze muss ein Baum haben? „Das ist in den Landesnachbargesetzen geregelt“, erklärt Engel-Lindner. In vielen Bundesländern hängt es von der Art des Gewächses ab, welcher Mindestabstand zum Nachbarn einzuhalten ist.

So wird entweder danach differenziert, welche Strauch- und Baumart wie nah am Zaun stehen darf oder wie weit Pflanzen einer bestimmten Höhe von der Grundstücksgrenze entfernt zu pflanzen sind. In Berlin etwa dürfen laut Storm Bäume mit stark wachsenden Stämmen bis zu drei Meter an die Grundstücksgrenze gesetzt werden, andere Bäume sogar bis zu 1,50 Meter.