Auf Armin Laschets Stimmzettel ist gut sichtbar, dass er beide Kreuze der CDU gegeben hat. Foto: dpa-Pool

Armin Laschet lässt sich beim Urnengang ablichten, wobei der Wahlzettel gut sichtbar ist. Unüblich, da die Wahl ja eigentlich geheim vonstatten gehen soll. Aber wird seine Wahl damit ungültig?

Berlin - Eine Überraschung ist es ja nicht, dass der CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet beide Stimmen der CDU gegeben hat. Dennoch hat er am Wahltag selbst damit eine Kontroverse ausgelöst, dass Laschet sich beim Urnengang so hat ablichten lassen, dass sein Wahlzettel samt Kreuzen für die Union gut sichtbar war. Falsch gefaltet? In sozialen Medien wurde der Vorwurf laut, dass das nicht nur unüblich, sondern strafbar ist, da das Öffentlichmachen des Wahlzettels dem Wahlgeheimnis zuwider läuft und eine Beeinflussung darstellt. Aber stimmt das?

Laut Bundeswahlleiter alles rechtens

Nach Auffassung des Bundeswahlleiters ist Laschets Stimme gültig, alles rechtens. „Ein bundesweit bekannter Politiker hat wie erwartet seine eigene Partei gewählt. Eine Wählerbeeinflussung kann darin nicht gesehen werden“, wird argumentiert. Prinzipiell seien die Wahlvorschriften aber eindeutig: „Der Wahlvorstand hat Wählerinnen und Wähler zurückzuweisen, die den Stimmzettel so gefaltet haben, dass die Stimmabgabe erkennbar ist. Dies dient dazu, dass andere Wählende nicht beeinflusst werden.“

Jedoch geben sich nicht alle Beobachter in sozialen Medien damit zufrieden. So schreibt eine Nutzerin auf Twitter, dass bei der letzten Bundestagswahl mehrere Leute anzeigt worden wären, weil sie ihre ausgefüllten Wahlzettel in sozialen Netzwerken geteilt hätten.

Im Paragrafen 107 des Strafgesetzbuchs heißt es wörtlich: „Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Auch das wird in sozialen Netzwerken diskutiert – inwiefern Laschet hier überhaupt zu belangen wäre, sollte beispielsweise eine andere Behörde zu einer anderen Einschätzung als der Bundeswahlleiter zu gelangen. Hier weisen viele Kommentatoren darauf hin, dass es Laschet wohl kaum nachzuweisen wäre, absichtlich gehandelt zu haben – er könnte schließlich sagen, womöglich auch wahrheitsgemäß, den Zettel einfach falsch gefaltet zu haben und wäre so gesehen aus dem Schneider.

Kaum zu leugnen ist, dass Laschets Wahlzettel ihm am Tag der Bundestagswahl noch mal viel Aufmerksamkeit beschert hat. Ob sie ihm geholfen hat, steht auf einem anderen Blatt.