Im Januar 1943 begannen in der Stuttgarter „Kinderfachabteilung“ die Tötungen behinderter Kinder. Den Prozess gegen die Täter von Grafeneck verfolgten im Zuschauerraum nur wenige Interessierte.
Mehr als 300 000 Kranke und Behinderte, darunter Kinder und Säuglinge, wurden von 1940 bis 1945 ermordet. In Grafeneck auf der Schwäbischen Alb wurde das Heim der Samariterstiftung, das zur Pflege körperlich behinderter Menschen diente, 1939 enteignet, um dort die erste Mordanstalt einzurichten. Von Januar bis Dezember 1940 wurden dort mehr als 10 000 Kranke eng in einer Holzbaracke zusammengepfercht durch das eingebrachtes Kohlenmonoxid ermordet. Dieses Morden wurde vor allem auf Grund der vermehrten öffentlichen Kritik der Bevölkerung und der Kirchen eingestellt - das Morden wurde aber durch Verhungernlassen oder durch eine Überdosis von Beruhigungsmitteln in verschiedenen Einrichtungen im Land fortgesetzt.
Viele der mehr als 80 Männer und Frauen, die in Grafeneck beschäftigt waren, ob als Pfleger, im Krematorium oder im Standesamt, wo falsche Sterbeurkunden ausgestellt wurden, setzten ihre menschenverachtende Tätigkeit in anderen Mordanstalten oder Konzentrationslagern fort. Sie verrichteten ihre Arbeit, als wäre es ein ganz normaler Job.
Die an den Gesundheitsämtern bestellten Amtsärzte wiesen behinderte Kinder in Kliniken ein, die beschönigend auch „Kinderfachabteilung“ genannt wurden; dort wurden die Kinder mit Medikamenten ermordet. Während man über die Morde in Grafeneck schon während des Nationalsozialismus hinter vorgehaltener Hand sprach, wurde jahrzehntelang über das Vorgehen in den „Kinderfachabteilungen“ geschwiegen oder aber die Existenz und das Morden wurden vehement bestritten.
Selbst als Arzt im Gesundheitsamt Stuttgart tätig, begann Karl- Horst Marquart vor Jahren damit, die Verstrickung Stuttgarter Ärzte und Ärztinnen in das nationalsozialistische Programm einer „Rassenpflege“ durch Morde zu erforschen. Mit seinem Buch „Behandlung empfohlen. NS-Medizinverbrechen an Kindern und Jugendlichen in Stuttgart“ (Verlag Peter Grohmann) stellt er Schicksale von Opfern vor, schildert, wie die Bürokratie der Vernichtung funktionierte und wie manche Eltern sich durch mutiges Auftreten gegen den Abtransport ihres Kindes zur Wehr setzten.
Als Tarnorganisation wurde der „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung erb- und anlagebedingter schwerer Leiden“ („Reichsausschuss“) im Amt II der „Kanzlei des Führers“ gegründet. Am 18. August 1939 führte das Reichsinnenministerium eine Meldepflicht für behinderte Neugeborene und Kleinkinder ein, die im August 1941 auf Jugendliche bis zu 16 Jahren erweitert wurde. Damit waren die rechtliche Grundlage sowie die administrative und personale Struktur für den geplanten Kindermord geschaffen. Hebammen erhielten für jede Meldung eine Sonderzahlung von zwei Reichsmark. In den Gesundheitsämtern füllten die jeweiligen Amtsärzte Formblätter für die Zentrale der „Kindereuthanasie“ aus. Keiner der Ärzte, die diese Formblätter erhielten und über Leben und Tod entschieden, hatten eines der Kinder zuvor gesehen.
Die erste Tötungsanstalt des „Reichsausschusses“ entstand in der Landesanstalt Brandenburg-Görden vermutlich schon im Herbst 1939. Nach heutigem Stand wurden 147 Kinder als sogenannte „Reichsausschusskinder“ dort ermordet. Görden wurde zudem als Reichsschulstation ausgebaut, in der zukünftige Leiter weiterer „Kinderfachabteilungen“ lernen sollten, wie sie die Morphine oder Schlafmittel zum Töten der Kinder einzusetzen hatten.
Nach Recherchen von Karl-Horst Marquart begannen in Stuttgart Obermedizinalrat Dr. Karl Lempp, Leiter der städtischen Kinderheime, und die dort angestellt Oberärztin Magdalene Schütte im Januar 1943 in der nun in den städtischen Kinderheimen errichteten „Kinderfachabteilung“ mit dem Morden. Der Begriff „Abteilung“ suggeriert, es sei eine spezielle Station gewesen, wo diese Kinder verwahrt wurden. Man muss jedoch davon ausgehen, dass auch aus Gründen der Tarnung diese Kinder in den unterschiedlichen Häusern verteilt untergebracht waren.
Für den Dezember 1942 waren Lempp und Schütte nach Görden in die Reichsschulstation eingeladen, damit sie „in der Art der Durchführung der für sie vorgesehenen Aufgaben eingeführt werden können.“ Konkret heißt das: ihnen wurde beigebracht, wie sie mit dem Schlafmittel Luminal Kinder zu töten hatten.
Die erste Todesmeldung betrifft am 11. Januar 1943 einen gerade acht Tage alten mehrfach missgebildeten Jungen. Insgesamt identifizierte Marquardt 46 in der „Kinderfachabteilung“ Stuttgart ermordete behinderte Kinder, zudem noch neun Kinder von Zwangsarbeiterinnen.
Im Juni 1944 sollte die zwei Jahre alte Elisabeth aus Schiltach, die aufgrund nicht näher bezeichneter Behinderungen vom Reichsausschuss erfasst worden war, nach Aufforderung des Amtsarztes nach Stuttgart eingeliefert werden. Zunächst stimmte die Mutter dem zu, lehnte es aber nach wenigen Tagen ab. Angesichts der in Stuttgart bestehenden größeren Gefahr durch Fliegerangriffe wollte die Mutter das Kind bei sich haben. Es gelang ihr, das Kind bei sich zu behalten, welches so den Krieg überlebte.
Weder Magdalene Schütte noch Karl Lempp wurden für ihre Taten vor Gericht gestellt. Lempp war kurze Zeit im Sommer 1946 von den Alliierten wegen des Verdachts der Mittäterschaft an der Euthanasieaktion inhaftiert worden. Eugen Stähle, der bis 1945 Ministerialrat und Leiter der Gesundheitsabteilung des Württembergischen Innenministeriums und in seiner Funktion für die Euthanasie hauptverantwortlich in Württemberg war, nannte bei seinen Vernehmungen auch Karl Lempp und verwies auf die Tätigkeit des Reichsausschusses. Stähle starb aber noch vor Ende der Urteilsverkündung der Grafeneck-Prozesse in Untersuchungshaft. Seine Aussagen und einige wenige, bereits bekannte Dokumente zum Reichsausschuss, welche die Zusage Lempps, Kinder in Stuttgart aufzunehmen, festhielten, führten nicht zu richterlichen Untersuchungen. In seinem Verfahren zur Entnazifizierung galten die formalen Kriterien wie seine Parteimitgliedschaft seit 1933 und die Tätigkeit im NS-Ärztebund als belastend, eine Täterschaft bei den Kindermorden konnte von der Spruchkammer nicht festgestellt werden. Lempp wurde daher als Mitläufer lediglich mit einer Sühnestrafe belangt.
Hervorgehoben werden muss hierbei, dass die Spruchkammern im Gegensatz zu Gerichten keine Ermittlungsverfahren durchführten. Ihre Aufgabe war es, die Person und ihr Handeln während des Nationalsozialismus zu beurteilen. Der Angeklagte musste nicht von sich aus eine Mittäterschaft bei Verbrechen benennen. Lag eine Schuldvermutung vor, musste der Beklagte diese entkräften und Zeugen benennen. Dies führte dazu, dass viele Parteiträger sich gegenseitig entlasteten. Daher kann das Urteil des Spruchkammerverfahrens, es sei einwandfrei erwiesen, dass Lempp „bei der Vernichtung lebensunwerten Lebens nicht mitgewirkt hat“, nicht als Ergebnis eines umfassenden Ermittlungsverfahrens gesehen werden. Vielmehr fasste es bloß das zusammen, was Entlastungszeugen zu Protokoll gaben. Diejenigen, die Lempp hätten belasten können, waren Mittäter wie die Ärztin Magdalene Schütte oder Eugen Stähle, vielleicht auch Pflegepersonal. Sie schwiegen entweder oder beriefen sich darauf, sich nicht mehr genau erinnern zu können, oder sie behaupteten, dass weder sie noch der Angeklagte an solchen Aktionen beteiligt waren. Ein Aktenaustausch zwischen den verschiedenen Spruchkammern oder Gerichten, bei dem Widersprüche oder Falschaussagen aufgefallen wären, fand nicht statt. Da man in der Nachkriegszeit insbesondere auf Ärzte für die Versorgung der Bevölkerung angewiesen war, bestand ein großes gesellschaftliches Interesse, sie baldmöglichst unbelastet in ihre vorherige Position zu bringen.
Magdalene Schütte und Karl Lempp wurden im Grafeneck-Prozess als Zeugen vernommen. Sie erklärten beide, keinen Kontakt zu Mitarbeitern des Reichsausschusses gehabt zu haben. Nachdem Anfang der 1960er-Jahre neue Dokumente aufgetaucht waren, unter anderem eine von Schütte aufgegebene Bestellung von Luminal beim Reichsausschuss, nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Schütte erklärte, sie habe nur zum Schein mitgemacht und daher dieses Medikament bestellt, es aber nie zum Töten verwendet. Die Staatsanwaltschaft ließ sich auf Schüttes Argumentation ein, obgleich sie feststellte, dass eine bei dem Spruchkammerverfahren zentrale entlastende Aussage eine Gefälligkeitsbescheinigung darstellte. 1963 wurde daher das Verfahren eingestellt. Schütte blieb bis 1967 Chefärztin der Kinderabteilung des Kreiskrankenhauses Aalen.
Dieser Umgang der ermittelnden Staatsanwaltschaft mit den Euthanasiemorden stellt keine Ausnahme dar. Wie die Gerichte in West- und Ostdeutschland entschieden, untersuchte klug und umfangreich jüngst die Juristin Anika Burkhardt („Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz. Eine strafrechtliche Analyse, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen). Analysiert wurden von ihr 35 Euthanasieverfahren, von denen zwölf in der Zeit zwischen 1946 und 1965 vor ostdeutschen Gerichten verhandelt wurden und 23 in den Jahren zwischen 1948 und 1988 vor westdeutschen Strafkammern. Gegen insgesamt 149 Männer und Frauen - Ärzte, Krankenpfleger, Mitarbeiter in den Krematorien oder Verwaltungsbeamte und Büroangestellte - wurde Anklage erhoben. Alle Formen von Euthanasie, die „T4“-Aktion, sogenannte Kindereuthanasie und regionale Euthanasie, wurden verhandelt. Dabei kam es zu solch obskuren, ja skandalösen Entscheidungen wie der des Hamburger Landgerichts, das 1949 davon absah, ein Hauptverfahren gegen Beteiligte der „Kindereuthanasie“ zu eröffnen, und dabei zynisch und für die Angehörigen demütigend formulierte, „Verkürzung lebensunwerten Lebens“ sei keine Maßnahme, „welche den allgemeinen Sittengesetzen widerstreitet“.
Obgleich in den meisten Fällen die Anklage auf Tötung oder Beihilfe zur Tötung lautete, kam es lediglich zu 77 Verurteilungen. 74 Angeklagte wurden freigesprochen oder das Verfahren wurde eingestellt. Das verhängte Strafmaß reichte von der noch anfänglich im Strafrecht vorgesehenen Todesstrafe bis zu kurzfristigen Freiheitsstrafen. Die Todesstrafe wurde in 14 Fällen - siebenmal in Ostdeutschland, siebenmal in Westdeutschland - ausgesprochen.
Die ersten vier Prozesse vor westdeutschen Gerichten waren die vor dem Landgericht Frankfurt von 1946 bis 1948. Hierbei wurden die Verbrechen im Rahmen der Euthanasiemordanstalt Hadamar verhandelt, wo 10 072 Männer, Frauen und Kinder mit Kohlenmonoxid zu Tode kamen. Daneben waren Beteiligte an den Morden in der „Kinderfachabteilung“ Eichberg und auf dem Kalmenhof bei Idstein im Taunus angeklagt. Gegen die 44 Angeklagten fällte das Gericht sechs Todesurteile und erließ eine lebenslängliche, drei achtjährige sowie 16 weitere Haftstrafen zwischen vier Monaten und fünf Jahren. Das technische Personal sowie Verwaltungs- und Bürokräfte wurden freigesprochen, da sie nicht mittelbar an der Tat beteiligt waren, oft auch angaben, davon nichts gewusst zu haben. Ausschließlich Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern mussten Urteile hinnehmen. Bezeichnend ist, dass aufgrund von Revisionen und Begnadigungen die Urteile durchgehend deutlich milder ausfielen. So wurde mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Todesstrafe abgeschafft und in lebenslängliche Strafen umgewandelt. Beispielhaft ist hier das Urteil gegen Adolf Wahlmann zu sehen. Er war Chefarzt und ärztlicher Leiter der psychiatrischen Klinik Hadamar, in der er nach dem Stopp der Massenmorde durch Gas die Tötung von mehr als 4400 Anstaltspatienten durch bewusste Überdosierung von Medikamenten oder durch Hungertod zu verantworten hatte. Nachdem ihn zunächst das US-Gericht im Oktober 1945 zum Tode verurteilt hatte, beantragte er beim Landgericht Frankfurt Revision, bei der die Strafe in eine Zuchthausstrafe abgewandelt wurde. Nach acht Jahren wurde er begnadigt und auf freien Fuß gesetzt. Rechtsgrundlage bildeten das alliierte Kontrollratsgesetz und das deutsche Strafgesetzbuch. In Westdeutschland wurde fast ausschließlich das Strafgesetzbuch angewandt, was bedeutete, dass Mord oder eine Tatbeteiligung verhandelt wurde. Das Gericht hatte dabei die Aufgabe, die genaue Tatbeteiligung zu rekonstruieren, die Art der Handlung zu beurteilen und damit die Schuld qualifiziert zu benennen. Ostdeutsche Gerichte hingegen wandten den mit alliiertem Recht möglichen Paragraphen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit an. Anika Burkhardt stellt fest, dass die Rechtsprechung vor ostdeutschen Gerichte deutlich härter ausfiel, es gab seltener Freisprüche und höhere Freiheitsstrafen. Im Osten Deutschlands schien eine konsequente juristische Aufarbeitung gesellschaftlicher Konsens zu sein. Anders in Westdeutschland. Ausschließlich vor westdeutschen Gerichten findet sich auch die Begründung, man habe trotz heftigster Gewissensbisse mitgemacht, weil ein Anderer deutlich brutaler gehandelt hätte als man selbst. Damit stilisierte sich der Täter zu einer Art Widerstandskämpfer. Diese Ausrede verhalf 18 Angeklagten zum Freispruch. Auch das mangelnde Unrechtsbewusstsein, die Argumentation, man habe den Tod als „Gnade“ betrachtet, konnte entschuldigend wirken.
Die juristische Aufarbeitung ist so nicht wirklich gelungen. Den Prozess gegen die Beteiligten in Grafeneck verfolgten im Zuschauersaal nur wenige Interessierte. Die Gesellschaft hatte offenbar kein nachhaltiges Interesse daran, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden. Noch weniger war man bereit, Entschädigungen an die Hinterbliebenen zu zahlen. Es dauerte bis Ende der 1980er-Jahre, ehe zunächst Zwangssterilisierte und Euthanasiegeschädigte Geldleistungen erhielten. Erst damals setzte auch ein öffentliches Gedenken ein, Denkmale wurden gebaut und Gedenkstätten eingerichtet.
Eine Diskussion ist in Stuttgart über eine Gedenktafel für die Opfer des ehemaligen Kinderkrankenhauses entstanden - in der Türlenstraße 22 ist heute das Behandlungszentrum Mitte der Klinik für Suchtmedizin und Abhängiges Verhalten untergebracht. Der Arbeitskreis Euthanasie der „Stolperstein“-Initiative und das Stuttgarter Bürgerprojekt „Die Anstifter“ haben einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Debatte um die angemessene Form und den geeigneten Standort einer Gedenktafel ist noch nicht abgeschlossen, nachdem sich die Stadt - auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Stadtarchivars - zunächst ablehnend verhalten hat.