Kerzen und Blumen erinnern am Esslinger Kronenhof an die Tragödie. Foto: Roberto Bulgrin

Im Zusammenhang mit der Tötung des 31-jährigen Luca S. in Esslingen tauchte im Internet ein Video auf, dass Lucas Freundin zeigt, die sich mit einem Sprung durch das Fenster retten konnte. Die Bilder waren mehrere Tage online abrufbar.

Die Ermittler, die die Vorfälle rund um den gewaltsamen Tod des 31-jährigen Luca S. am Kronenhof in Esslingen aufklären wollen, beschäftigt auch ein Video. Diese Filmaufnahme vom Tag der Tat zeigt die Freundin von Luca S., die schwer verletzt und wenig bekleidet auf dem Boden vor einem Gebäude liegt, während sich mehrere Personen – vermutlich sind es Nachbarinnen und Nachbarn – um die 32-Jährige kümmern. Bis heute befindet sich die junge Frau in einem Krankenhaus.

Die Partnerin des getöteten Luca S. hatte sich am 14. November mit einem Sprung aus einem Fenster aus dem brennenden Gebäude gerettet, nachdem ein 61-jähriger Tatverdächtiger das Haus angezündet hatte. Zuvor soll der Mann den Sohn seines Vermieters, Luca S., und anschließend sich selbst erschossen haben.

Verstößt die Verbreitung des Videos aus Esslingen gegen das Gesetz?

Der Täter tötete Luca und legte Feuer. Lucas Freundin konnte sich retten. Foto: Fotoagentur-Stuttg/Andreas Rosar

Die Bilder des Videos waren zeitweise im Internet zu sehen. Nun stellt sich die Frage, ob diese Veröffentlichung rechtmäßig war. Laut einem Polizeisprecher dauern „die Ermittlungen zum Ersteller und Verbreiter des Videos an“. Momentan liege der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs vor. Dieser widmet sich Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Außerdem geht es darin auch um die Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen. „Wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“, muss demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Wer solche Aufnahmen Dritten zugänglich macht, verletzt laut Strafgesetzbuch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person.