Regale und Halterungen dürfen angebracht werden. Dafür dürfen Mieter auch Löcher bohren. Foto: picture alliance/dpa-tmn/Christin Klose

Den Spiegel in der Wand oder den Badezimmerschrank in den Fliesen verdübeln: Wer seine Wohnung einrichtet, setzt öfter mal den Bohrer an. Beim Auszug können die kleinen Löcher aber für Streit sorgen.

Hamburg - Wer zum Bohrer greift, sollte vorher genau überlegen, ob dieses Loch in der Wand wirklich notwendig ist. Denn es könnte sein, dass alle Dübellöcher beim Auszug aus der Mietwohnung wieder verschlossen werden müssen. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Mietvertrag nicht explizit zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Müssen Mieter beim Auszug alle Bohrlöcher schließen?

„Grundsätzlich hat der Mieter eine Dekorationsfreiheit“, sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin. „Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört es, Dinge an der Wand zu befestigen. Für daraus entstehende Schäden und Abnutzungen muss der Mieter nicht einstehen. Er braucht die Dübellöcher nicht zu schließen, wenn er auszieht.“

In gewissem Umfang gehören Dübellöcher also zum vertragsgemäßen Gebrauch und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus. Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 10/92). Demnach ist eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln zu ersetzen, unwirksam.

Das Landgericht Wuppertal entschied allerdings, dass Mieter immer zur Beseitigung von Dübel- oder Bohrlöchern verpflichtet seien. Denn Bohrlöcher seien eine Substanzverletzung der Wohnung. Mieter seien bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der dem Vermieter eine normale Renovierung ermöglicht (Az.: 9 S 18/20). „Das ist allerdings ein einzelnes Urteil, das keine allgemeine Gültigkeit hat“, sagt Beate Heilmann.

Was gilt, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist?

Sind Mieter beim Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, gehört dazu das Beseitigen der Dübellöcher, so der Deutsche Mieterbund. Das hat auch praktische Gründe, meint Siegmund Chychla, Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg.

„Wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er in der Regel die Wände streichen oder tapezieren“, sagt er. „Werden vorher die Bohrlöcher nicht fachgerecht verschlossen, kann ein frischer Anstrich die Unebenheiten der Wand oder der Tapete nicht beseitigen. Das ist dann keine ordnungsgemäße Schönheitsreparatur.“

Gibt es im Mietvertrag keine Klausel zu Schönheitsreparaturen, können Bohrlöcher im Prinzip bleiben und auch die Wände müssen nicht gestrichen oder tapeziert werden.

Wie viele Bohrlöcher muss ein Vermieter dulden?

Dafür gibt es keine einheitliche Zahl. Die Auffassungen der Gerichte, wie viele Bohrlöcher noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählen, gehen weit auseinander. „Es gilt der Grundsatz: So viel wie nötig und so wenig wie möglich“, sagt Siegmund Chychla.

Wer seine Wände aber durchlöchert wie einen Schweizer Käse, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. „Dann ist die Grenze zum atypischen Gebrauch der Wohnung überschritten und sie wurde beschädigt“, sagt Beate Heilmann. In diesem Fall müssen Mieter die Löcher schließen, auch wenn sie laut Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.

In welcher Qualität sind Bohrlöcher zu verschließen?

„Sie müssen unsichtbar sein“, sagt Siegmund Chychla. Die Löcher einfach mit Silikon zu verschließen, ist keine gute Idee. Denn Silikon ist wasserabweisend, so dass man die Stellen sieht, wenn Farbe oder Tapete aufgetragen wird.

Geeignet sind dagegen Gips oder andere Spachtelmassen. „Aber Vorsicht“, warnt Chychla. „Sie ziehen sich beim Trocknen zusammen und müssen deshalb notfalls mehrmals aufgetragen werden, um eine glatte Oberfläche zu bekommen.“

Was muss man beim Anbohren von Fliesen beachten?

Beim Arbeiten an Fliesen in Bad oder Küche sollten Mieter besonders vorsichtig sein und möglichst in eine Fuge statt mitten in die Keramik bohren. „Aber wenn es nicht anders geht, kann natürlich auch in die Fliese gebohrt werden, um Zahnputzbecher, Hängeschränke oder Spiegel zu befestigen“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. „Diese Löcher sind sinnvoll und der Vermieter muss sie hinnehmen.“

Anders als Bohrlöcher in den Wänden müssen Mieter Löcher in Fliesen nicht schließen, wenn sie ausziehen. Übersteigt die Anzahl der beschädigten Fliesen allerdings ein normales Maß über Gebühr, kann es auch hier sein, dass der Mieter Fliesen ausbessern muss. Und wenn es nicht anders geht, müssen auch ganze Platten ausgetauscht werden.