Lohn bei vorgetäuschter Krankheit - Lohnfortzahlungsbetrug ist ein Vergehen, welches streng geahndet werden kann. Doch was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesbezüglich beachten? Foto: @ nierverlaan / Pixabay.com

Wenn Arbeitnehmer sich fälschlicherweise krankmelden, kann dies schwere Folgen haben. Doch Arbeitgeber stehen in der Beweispflicht!

Einfach einmal „Blau machen“ – das sollten Arbeitnehmer in Deutschland nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer sich nicht an die gesetzliche Grundlage einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung hält, dem droht eine Kündigung wegen Lohnfortzahlungsbetrug. Doch was ist das genau?

Was ist Lohnfortzahlungsbetrug? 


In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz von 1994, dass Arbeitnehmer an Feiertagen und bei Krankheit ihren regulären Lohn für maximal 6 Wochen weiter erhalten. Doch dieses Recht auf Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) nutzen einige schwarze Schafe aus: Von Lohnfortzahlungsbetrug spricht man, wenn eine Krankheit vorgeschoben wird, um spontan Urlaub zu nehmen, oder gar bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten. In diesem Fall entsteht dem Arbeitgeber, der die Lohnfortzahlung leistet, ein finanzieller Schaden. Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern fällt in Deutschland unter den Straftatbestand.


Was können Arbeitgeber bei einem Verdacht tun? 


Insbesondere, wenn Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen, ist es nicht leicht, ihnen Lohnfortzahlungsbetrug nachzuweisen. Zwar liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber, doch darf er bestimmte Kontrollen nur durchführen, wenn ein begründeter Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug vorliegt. Deshalb gilt es im ersten Schritt, Hinweise zu sammeln.


Was gilt als Hinweis auf einen Lohnfortzahlungsbetrug?


Generell sollten Arbeitgeber im Auge behalten, ob Beschäftigte sich häufig aufgrund unspezifischer Symptome wie Rückenschmerzen oder Migräne krankschreiben lassen. Fehlzeiten von über 5 Prozent der jährlichen Arbeitszeit gelten als auffällig. Dokumentieren sollten Arbeitgeber auch, ob Angestellte vermehrt an Brückentagen krank sind oder plötzlich krank werden, wenn ein beantragter Urlaub nicht genehmigt wurde. Sind mehrere Verdachtsmomente gegeben, kann der Arbeitgeber die vorgeschobene Krankheit durch Überwachung überprüfen.


Dürfen Unternehmen kranke Angestellte überwachen?


Wie das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2015 urteilte (BAG v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13), müssen vor einer Überwachung ausreichend Verdachtsmomente vorliegen, die einen solchen Schritt rechtfertigen. Ist dies der Fall, sollten Arbeitgeber eine Überwachung bereits am ersten Tag der Krankschreibung beginnen – ansonsten kann es schwierig werden, einen Lohnfortzahlungsbetrug nachzuweisen. Überwachen sollten die betroffenen Unternehmen ihre Mitarbeiter auch nicht selbst, sondern idealerweise eine Detektei beauftragen, die auf Lohnfortzahlungsbetrug spezialisiert ist. Die LB Detektei in Esslingen erledigt entsprechende Aufträge professionell und diskret.


Wann begehen Arbeitnehmer Lohnfortzahlungsbetrug und wann nicht?


Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer muss nicht das Bett hüten, sondern kann unter gewissen Umständen auch einkaufen gehen oder Sport treiben. Juristisch ist lediglich festgelegt, dass sich jemand mit einer Krankschreibung nicht „genesungswidrig“ verhalten darf. Dieses Verhalten sieht für Patienten mit Rückenleiden, einem gebrochenen Fuß oder einer schweren Grippe jedoch durchaus unterschiedlich aus. 


Schwere Arbeit schürt den Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug


Egal, welche Krankheit vorgeschoben wird – wenn der Krankgeschriebene während seiner Abwesenheit im Unternehmen schwere körperliche Arbeit leistet, etwa bei der Renovierung seines Hauses, gilt das als starkes Indiz für einen Betrug. Hier zählt auch nicht das Argument, dass jemand zwar krankgeschrieben war, aber überraschend schnell wieder genesen war. Denn: Laut Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.06.2013, Az.: 10 Sa 100/13) muss sich ein Arbeitnehmer, der während der Zeit einer Krankschreibung gesundet, vom Arzt wieder „gesund“ schreiben lassen und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.


Fazit: Lohnfortzahlungsbetrug ist für alle Seiten ein schwieriges Thema


Im Rahmen des Kündigungsschutzes gilt eine Kündigung wegen vorgeschobener Krankheit als ein heikles Thema, da die Beweislast klar beim Arbeitgeber liegt. Umso wichtiger ist es, potenzielle Lohnfortzahlungsbetrüger mit einer lückenlosen Dokumentation und juristisch einwandfreien Nachweismethoden zu überführen. Arbeitnehmer müssen hingegen auch nicht ausschließlich im Bett liegen, dürfen gewisse Grenzen jedoch nicht überschreiten.