Spaziergänger werden mit Schildern auf die Regelung hingewiesen. Foto: bra

Der Petitionsausschuss des Landtags hat die umfangreiche Leinenpflicht in Altbach bestätigt.

Seit Februar ist die überarbeitete Polizeiverordnung in Kraft. Sie besagt, dass Hunde in Altbach auch außerhalb der Siedlungsgrenzen zwischen der Verlängerung der Hofstraße bis zum Waldwiesenhof und der Verlängerung der Straße Beim hohen Baum bis zur Gemarkungsgrenze beziehungsweise bis zum Waldrand an einer Leine zu führen sind.

Grob handelt es sich beim genannten Gebiet um die Felder und Wiesen nördlich der Siedlungsgrenze bis zum Wald. Entsprechende Schilder weisen vor Ort auf die Regelung hin. Der Gemeinderat hatte eine entsprechende Änderung der Polizeiverordnung im Januar 2025 mit knapper Mehrheit beschlossen. Die Fraktionsvorsitzenden der CDU und der SPD meinten, die Regelung sei unverhältnismäßig. Die UWV stellte sich hinter den Verwaltungsvorschlag.

Betroffene Gegenden sind eingegrenzt

Eine Petition hatte sich daraufhin gegen die Leinenpflicht gewandt. Nun hat der Petitionsausschuss des Landtages mitgeteilt, dass das Vorgehen der Gemeinde aus seiner Sicht rechtens war (Drucksache 17/9543). Die getroffene Regelung sei nicht unverhältnismäßig. Der Antrag, die Petition der Regierung weiter zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Unverhältnismäßig wäre aus Sicht des Petitionsausschusses eine Leinenpflicht auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde gewesen. Doch die betroffenen Gegenden sind eingegrenzt. Im Osten und Westen Altbachs gibt es weiterhin Gebiete außerhalb des Ortes, wo es keinen Leinenzwang gibt. Hinzu kommt die Abwägung zwischen möglichen Schäden durch Bisse von Hunden sowie dem Recht der Hundehalter auf allgemeine Handlungsfreiheit. Und es sind nicht allein Menschen durch Hundebisse bedroht. Jäger beklagen regelmäßig tote Wildtiere, weil sie von Hunden gebissen wurden – so auch in Altbach. Offenbar unterschätzen manche Hundebesitzer die Instinkte und Fähigkeiten ihrer geliebten Vierbeiner. Aus Sicht des Petitionsausschusses überwiegt das Recht auf Leben und Gesundheit.

Vorwurf des „blinden Aktionismus“

In der Petition wurde der Gemeindeverwaltung vorgeworfen, die weitere Leinenpflicht ohne triftigen Grund einzuführen. Im Rahmen einer Bürgerbefragung sei lediglich ein Vorfall mit einem bissigen Hund bekannt geworden. Und dieser Vorfall habe sich auch noch innerorts abgespielt, wo doch die Leinenpflicht längst gegolten habe. Weiter heißt es, dass die Entscheidung gegen die Hundebesitzer unverhältnismäßig und „blinder Aktionismus“ sei.

Grundsätzlich kann sich jedermann mit seinem Anliegen an den Petitionsausschuss des Landtages wenden. Jeder, der sich durch Entscheidungen von Ämtern und Behörden des Landes Baden-Württemberg benachteiligt fühlt, kann sich mit einer Petition, also seinem Anliegen, an den Landtag wenden. Innerhalb des Landtags kümmert sich der Petitionsausschuss um die Bearbeitung der beim Landtag eingehenden Bitten und Beschwerden. Dort wird zunächst der Sachverhalt geklärt, die Gründe einer Behördenentscheidung werden transparent gemacht und möglicherweise auch Lösungsvorschläge unterbreitet.