Kein Geld? In Entenhausen würde man den reichen Onkel Dagobert bitten, ob er was verleiht. Foto: IMAGO/Funke Foto Services/JoachimxKleine-B

Geld verleihen an Familienmitglieder oder Freunde? Kann man machen. Doch selbst unter Verwandten gilt es Regeln zu beachten.

Den Kindern bei der Hausfinanzierung unter die Arme greifen? Einem engen Freund beim Autokauf helfen? Der Nichte ein Auslandssemester finanzieren? Innerhalb der eigenen Familie hilft man sich schon mal gegenseitig aus. Gleiches gilt, wenn Freunde finanzielle Unterstützung brauchen. „Für viele gehört es zum guten Ton, Angehörigen oder engen Freunden in einer Notlage unter die Arme zu greifen“, sagt Christian Kotz, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen. Doch wo es um große Geldsummen geht, ist auch großer Streit nicht ausgeschlossen – schließlich weiß schon der Volksmund, dass bei Geld die Freundschaft aufhört.

Ein heikles Thema

Und wenn dann der Schuldner das geliehene Geld nicht zurückzahlt, droht Ärger und böses Blut. „Geld an Verwandte oder Freunde zu verleihen, ist ein heikles Thema. Die Gefahr, dass finanzielle Streitigkeiten die Beziehung belasten, ist nicht von der Hand zu weisen“, so der Experte. Doch mit etwas Umsicht lässt sich dieses Risiko zumindest minimieren.

Bevor man sich auf ein privates Darlehen verständigt, sollte man sich in jedem Fall zunächst über die Rahmenbedingungen Gedanken machen. Also etwa: Was soll mit dem Geld finanziert werden? Würde eine Bank das Projekt finanzieren? Wie nah steht einem das Familienmitglied oder der Freund? Wie schwer wiegt der Ausfall des Geldes, falls der Darlehensnehmer das Geld nicht zurückzahlen kann? Was könnte das zwischenmenschlich für Auswirkungen haben? Soll ein Zins für das Leihgeschäft vereinbart werden? Wenn diese Fragen geklärt sind, kann es auch sinnvoll sein, sich von der Kreditwürdigkeit des Verwandten oder Freundes zu überzeugen, indem man sich etwa Gehaltszettel zeigen lässt oder eine Schufa-Auskunft einholt.

Wenn man sich dann dazu entscheidet, ein privates Darlehen zu vergeben, sollte man das Ganze nicht nur per Handschlag regeln, sondern das Geschäft schriftlich fixieren, rät Kotz. „Ein Darlehen ist schnell zugesagt in der Annahme, dass schon alles gut gehen wird. Doch sind beim Thema Geld ein paar Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll.“ Im Prinzip sind zwar auch mündliche Verträge wirksam. Doch im Streitfall ist es dann schwierig bis unmöglich, etwas zu beweisen. Von Vorteil ist es daher, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der auch mit dem Wort „Darlehensvertrag“ überschrieben sein sollte. Den Vertrag kann man über einen Anwalt oder Notar aufsetzen lassen – zwingend notwendig ist das aber nicht. Ein Blatt Papier und ein Stift reichen im Prinzip aus, und wer nicht selbst formulieren möchte, findet im Internet Musterverträge.

Was, wenn die Rückzahlungen nicht fließen?

Was in jedem Fall in den Vertrag gehört: Name und Anschrift der Vertragspartner, der Darlehensbetrag und -zweck und das Auszahlungsdatum. Außerdem sollte festgehalten werden, wann und wie das Darlehen getilgt wird, welche Laufzeit es hat und ob – und wenn ja, in welcher Höhe – es verzinst wird. Außerdem sollte eine Regelung getroffen werden für den Fall, dass keine Tilgung erfolgt oder nur unregelmäßig gezahlt wird. Ans Ende des Vertrages gehören eine Orts- und Datumsangabe sowie die Unterschriften der Beteiligten.

Generell gilt: Juristisch gibt es eine sogenannte Vertragsfreiheit – die Parteien können den Inhalt grundsätzlich nach Belieben gestalten. Wichtig ist aber, dass der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer am Ende gleichermaßen damit einverstanden sind. Dann ist der Darlehensvertrag rechtlich verbindlich – und kann im Zweifel auch vor Gericht als Beweisstück dienen.

Rechtsanwalt Christian Kotz rät zu einem Darlehensvertrag Foto: privat

„Möchte der Darlehensnehmer den Vertrag später ändern, um zum Beispiel die Rückzahlung zu verschieben, sollte auch dies unbedingt schriftlich festgehalten werden“, rät Rechtsanwalt Kotz. Bei der Auszahlung des Darlehensbetrages sei es empfehlenswert, als Verwendungszweck das Darlehen zu vermerken. „So lässt sich im Zweifelsfall leichter nachweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt“, so Kotz. Wird der Darlehensbetrag in bar übergeben, was bei hohen Geldbeträgen grundsätzlich nicht ratsam ist, sollte der Empfänger den Erhalt schriftlich quittieren.

Fließt das Geld anschließend nicht wie vereinbart zurück, sollte man den Darlehensnehmer zunächst an die Zahlung erinnern. Geschieht weiterhin nichts, kann man einen Anwalt einschalten und ein gerichtliches Mahnverfahren veranlassen.

Hat der Darlehensnehmer allerdings kein pfändbares Vermögen, bringt aber auch ein Gerichtsverfahren wenig – dann ist das Geld im Zweifel weg. Außerdem tut man sich naturgemäß schwer, Verwandte oder Freunde zu verklagen. Mitunter lässt sich auch eine für beide Seiten gesichtswahrende Lösung finden, zum Beispiel eine Stundung der Raten, eine Anpassung der Ratenhöhe oder eine Verlängerung der Laufzeit.

„Wer einem Angehörigen oder Bekannten Geld leiht, sollte sich immer bewusst machen, dass ein Totalausfall drohen kann“, warnt Jurist Kotz. „Selbst wenn der Schuldner den besten Willen hat, das Darlehen pünktlich zurückzuzahlen: Es gibt keine Garantie, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleiben.“

Schicksalsschläge wie Arbeitslosigkeit, eine Erkrankung oder ein Unfall können jeden treffen – und dann auch bei noch so guter Planung die Rückzahlung des Darlehens unmöglich machen. Hundertprozentige Sicherheit könne es nicht geben, so der Experte. „Dieses Risiko lässt sich zwar durch kluge Vorkehrungen verringern, aber nie ganz ausschließen.“

Das Finanzamt kann Privatdarlehen auch für eine Schenkung halten

Vorsicht geboten ist zudem bei der steuerlichen Behandlung eines privaten Darlehens in der Familie oder im Freundeskreis. „Nicht selten stellen sich Verwandte und Freunde über Jahre Geld zur Verfügung, ohne dafür Zinsen zu berechnen“, sagt Stephanie Thomas, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht in der Steuerkanzlei WWS in Mönchengladbach. Doch wenn kein oder nur ein geringer Zinssatz deutlich unter dem marktüblichen Niveau verlangt wird oder man das Darlehen ohne Sicherheiten über eine sehr lange Laufzeit vereinbart, kann das Finanzamt das Darlehen oder die ersparten Zinsen als Schenkung werten – und dann Schenkungssteuer verlangen.

Unproblematisch seien in dieser Hinsicht Privatdarlehen an Ehepartner, Kinder oder Enkel, sagt Thomas – denn hier greifen mit Blick auf die Schenkungssteuer recht hohe Freibeträge: Beim Ehepartner liegt die Freibetragsgrenze bei 500 000 Euro, bei Kindern sind es 400 000 Euro und bei den Enkeln 200 000 Euro. Kniffliger wird es aber bei Geschwistern, Nichten und Neffen, unverheirateten Lebenspartnern oder Freunden. Hier liegt der Freibetrag nur bei 20 000 Euro. Und wenn der Zinsvorteil über die Laufzeit des Darlehens gerechnet diese Grenze überschreitet, fällt Schenkungssteuer an.