Wer einen Rettungswagen im Rückspiegel sieht, darf auch beschleunigen. Foto: imago images//Martin Dziadek

Wer zu schnell fährt, um für Rettungswagen den Weg freizumachen, kann straffrei bleiben. Allerdings gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Stuttgart - Die Straßenverkehrsordnung sagt grundsätzlich, dass Rettungskräfte mit gleichzeitig eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn freie Fahrt haben. Aber was passiert, wenn im Rückspiegel plötzlich ein Kranken- oder ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Sirene auftaucht und kein Platz vorhanden ist, um auszuweichen? Darf dann das Tempolimit gebrochen werden?

So ist es denkbar, dass in einer Baustelle nur eine einzige Spur befahrbar ist und von hinten ein Rettungsfahrzeug im Einsatz angebraust kommt. Dann ist es einem Vorausfahrenden möglicherweise unmöglich, Platz zu machen. Darf der dann beschleunigen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, um die Rettungskräfte nicht aufzuhalten? Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf er das, wenn etwa ein Krankenwagen gleichzeitig Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet hat, ihm also signalisiert wird, schnellstmöglich Platz machen zu müssen. Dem kann er aber nur dann nachkommen, wenn er aufs Gaspedal drückt und unter Umständen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten muss. Wird er geblitzt, so kann erreicht werden, für das „Vergehen“ nicht mit einem Bußgeld bestraft zu werden. Denn es kann ein „rechtfertigenden Notfall“ vorliegen.

Wer geblitzt wird, muss den Notfall beweisen

Einen solchen „Notfall“ muss der geblitzte Fahrer beweisen. Ist auf dem Blitzerfoto zum Beispiel nur sein Pkw, nicht aber der hinterherfahrende Rettungs- oder Streifenwagen zu erkennen, so muss nachgewiesen werden können, dass es keine andere Wahl als die Geschwindigkeitsüberschreitung gab. Aus diesem Grund sollte das Kennzeichen des Einsatzwagens des Rettungsdienstes notiert werden, sofern das in der aufkommenden Hektik möglich ist. So könnte später geprüft werden, ob es diesen Einsatz an diesem Ort tatsächlich gegeben hatte.

Ist die Situation nicht eindeutig, etwa, weil der Krankenwagen nur mit Blaulicht aber ohne Martinshorn unterwegs war, sollte im Zweifel trotzdem beschleunigt werden. Zwar steht in der StVO auch, dass blaues Blinklicht allein, ohne Einsatzhorn, lediglich auf eine Gefahrenstelle hinweist und Einsatzfahrzeuge kein Sonder- und Wegerecht haben. Allerdings wäre das in einer Situation wie in der beschriebenen engen Baustelle nicht realistisch. Kommt ein Einsatzwagen also schnell von hinten angefahren, so sollte man auch dann schnell Platz machen, wenn kein Martinshorn zu hören ist.