Frauen die Hand schütteln? Für den Oberarzt in einer Klinik geht dies wegen seiner fundamentalistischen Wertvorstellung nicht. Foto: imago/PhotoAlto/Odilon Dimier

Unmittelbar vor seiner Einbürgerung macht ein Libanese einen folgenschweren Fehler. Er weigert sich, einer Sachbearbeiterin die Hand zu schütteln und wird deshalb nicht eingebürgert. Dagegen geht er gerichtlich vor – bislang ohne Erfolg.

Mannheim - Wer wegen einer fundamentalistischen Wertvorstellung ablehnt, Frauen die Hand zu schütteln, darf nach einem Gerichtsurteil nicht eingebürgert werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Einbürgerungsantrag eines libanesischen Staatsangehörigen deshalb abgelehnt. Die Einstellung des Mannes gewährleiste nicht, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordne, teilte der VGH am Freitag mit. Zuvor hatte der Mann gegen die Ablehnung seines Antrags durch ein Landratsamt erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt.

Der Mann lehnt nach Darstellung des VGH das Händeschütteln mit jeder Frau ab, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung beziehungsweise unmoralischen Handelns gelte. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber mittlerweile aus Gründen der Gleichbehandlung auch Männern nicht mehr die Hand gebe, ändere nichts an der rechtlichen Würdigung. Dies sei taktisches Verhalten unter dem Eindruck des Rechtsstreits. Der Mann lebt laut Gericht seit 2002 rechtmäßig in Deutschland und ist mittlerweile Oberarzt an einer Klinik.

Weigerung ist mit dem Grundgesetzt nicht in Einklang zu bringen

Dem Mann war sein Verhalten bei der Übergabe der Einbürgerungsurkunde 2015 in die Quere gekommen. Nachdem er das Merkblatt zur Verfassungstreue und zur Absage an jegliche Form von Extremismus unterschrieben und die maximale Punktezahl beim Einbürgerungstest erreicht hatte, weigerte er sich, bei der geplanten Übergabe, der zuständigen Sachbearbeiterin die Hand zu schütteln. Er begründete dies damit, seiner Frau - einer Muslima deutscher Nationalität und syrischer Herkunft - versprochen zu haben, keiner anderen Frau die Hand zu geben.

Dem hielt der 12. Senat entgegen: Der Handschlag habe im gesellschaftlich-kulturellen und rechtlichen Leben eine das Miteinander prägende, tiefgehende Verwurzelung. Dies gelte ganz unabhängig davon, welche Geschlechter sich gegenüber stehen. Eine Weigerung aus geschlechtsspezifischen Gründen sei mit dem Grundgesetz Artikel 3 - Gleichberechtigung von Männern und Frauen - nicht in Einklang zu bringen.

Die mündliche Verhandlung war bereits im Sommer. Das Urteil (AZ.: 12 S 629/19) ist den Beteiligten erst jüngst bekanntgegeben worden. Der VGH hat Revision zugelassen.