Bei der Wohnungsübergabe sollten Mieter und Vermieter ein Übergabeprotokoll anfertigen. Das kann später Ärger ersparen. Foto: picture alliance/dpa/Kai Remmers

Damit der Wohnungsauszug glatt verlauft, sollten Mieter einige Sachen beachten. Sonst könnte es später Probleme mit dem Vermieter geben.

Berlin - Der Auszug aus der Mietwohnung wirft für Mieter viele Fragen auf. Wann muss ich spätestens raus sein? Bin ich verpflichtet zu renovieren? Muss ich meine Einbauküche ausbauen? Wann bekomme ich die Mietkaution zurück? Die wichtigsten Antworten:

Wann endet der Mietvertrag genau?

Mietverträge sind in der Regel unbefristet. Das heißt: „Sie enden nur, wenn einer der beiden Vertragspartner kündigt“, sagt Rechtsanwalt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltverein in Berlin. Mieter dürfen ihren Mietvertrag ohne besondere Begründung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Anders ist es beim Vermieter: Er benötigt für eine Kündigung zwingend ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel Eigenbedarf. Oder sie können den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt hat. „Die fristgemäße Kündigung erfolgt meist zu einem Monatsende, also zum Beispiel zum 30. Juni. An diesem Tag endet dann das Mietverhältnis.“

Wer muss renovieren?

Das Renovieren der Wohnung, also die sogenannten Schönheitsreparaturen, sind grundsätzlich Sache des Vermieters. „Er kann diese Pflicht im Mietvertrag aber auf den Mieter übertragen“, sagt Hofele. „Ob dieser dann beim Auszug renovieren muss, hängt stark von der Formulierung der entsprechenden Klauseln ab.“

„Als Faustregel könnte gelten, dass Mieter die Wohnung nur so zurückgeben müssen, wie sie sie übernommen haben“, sagt der Rechtsanwalt. „War sie unrenoviert und hat der Mieter keinen Ausgleich dafür erhalten, muss der Mieter sie vor dem Auszug auch nicht renovieren. Er muss lediglich die Spuren seines eigenen Gebrauchs rückgängig machen.“

Wer haftet für Schäden?

„Es gilt der Grundsatz, dass die Wohnung bei der Übergabe an den Vermieter in einem vertragsgemäßen Zustand sein muss“, stellt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg klar. „Dazu muss sie leer geräumt sein und es dürfen keine Schäden vorliegen. Werden Schäden festgestellt, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sie vor dem Auszug beseitigt.“

„Mieter sollten aber nicht bis zum Ende des Mietverhältnisses warten, bis sie dem Vermieter Schäden anzeigen“ rät Wagner. „Lieber gleich Bescheid sagen. Dann sind die Chancen günstig, dass der Mieter sich selbst einen Handwerker für die Reparatur suchen oder sie selbst ausführen kann.“

Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?

„Ein Übergabeprotokoll ist nicht verpflichtend, aber sinnvoll“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Am besten funktioniert es, wenn schon beim Einzug der Zustand der Wohnung festgehalten wurde. Dann kann man Abweichungen und Veränderungen leicht erkennen.“

Rechtsanwalt Hofele rät, das Übergabeprotokoll möglichst einvernehmlich mit dem Vermieter zu erstellen. „Es sollte der objektive Zustand festgehalten werden, ohne Schuldzuweisungen. Fotos sind eine gute Hilfe, um eventuelle Schäden und Mängel zu dokumentieren. Wichtig ist auch, alle Zählerstände aufzuschreiben.“

Wann wird die Mietkaution zurückgezahlt?

Der Vermieter muss sie unverzüglich nach der Übergabe der Wohnung zurückgeben. „Üblich sind zwei bis drei Monate“, sagt Chychla. Hat er berechtigte Forderungen an den Mieter, kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Für noch abzurechnende Betriebskosten ist allenfalls ein angemessener Sicherheitseinbehalt zulässig. „Viele Vermieter wissen nicht, dass sie ihre Ansprüche gegen den Mieter nur innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend machen können“, ergänzt Hofele. „Danach sind diese Forderungen verjährt.“