Für Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen gilt ab Mitte März eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. (Symbolbild) Foto: imago images/Bihlmayerfotografie/ via www.imago-images.de

Ab dem 16. März brauchen Beschäftigte von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Deutschland einen Impf- oder Genesenennachweis. Die Gesundheitsämter sehen große Probleme auf sich zukommen.

Düsseldorf - Die Gesundheitsämter sehen sich nicht in der Lage, die ab 16. März geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht wirksam zu kontrollieren. Die Ämter gingen momentan davon aus, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kein eindeutiger Impf- oder Genesenennachweis vorliege und eine Meldung an die Behörden erfolgen werde, sagte die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbands der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Elke Bruns-Philipps, der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ (Dienstag). „Das ist eine erhebliche Belastung mit der Prüfung jedes Einzelfalls, wie es jetzt vorgesehen ist, die die Gesundheitsämter nicht zeitnah bewältigen können.“

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Die Gesundheitsämter sprechen nach den Worten von Bruns-Philipps bei ungeimpften Mitarbeitern aus Kliniken und Heimen nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot aus, sondern müssen alle Einzelfälle prüfen: „Es ist grundsätzlich ein Verfahren mit erneuter Fristsetzung des Gesundheitsamtes zur Vorlage von Impfdokumenten und einer Anhörung vorgesehen. Das bedeutet, dass es einer Prüfung jedes Einzelfalls bedarf.“

Einzelfälle sollen überprüft werden

Auch ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärte, bei der Impfpflicht müsse das zuständige Gesundheitsamt alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. „Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden“, sagte der Sprecher dem Nachrichtenportal „Business Insider“.

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 16. März für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.