Immer nur Akten kopieren? Das ist nicht zulässig. Foto: dpa

(tmn) – Auszubildende haben in ihrer Lehrzeit eine Reihe von Pflichten, aber auch Rechte. Was Azubis darüber wissen müssen:

Vertrag: Auszubildende haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, in dem genau festgelegt ist, was sie lernen und welche Tätigkeiten der Arbeitgeber von ihnen verlangt. Außerdem sollten darin sollten die Dauer der Arbeits- und Probezeit, der Urlaubsanspruch, die Höhe der Vergütung und die Regelungen bei Kündigung festgelegt sein.

Bezahlung: Lehrlinge müssen angemessen bezahlt werden, das verlangt das Berufsbildungsgesetz. Gibt es keinen Tarifvertrag, der die Vergütung regelt, müssen die Firmen nach gängiger Rechtsprechung mindestens 80 Prozent des für die Branche geltenden Tarifniveaus zahlen. Die Vergütung müssen Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zahlen.

Urlaub: Auszubildende haben ein Recht auf bezahlten Urlaub. „Bei Jugendlichen ist der Gesetzgeber sogar sehr streng“, erklärt Senay Okyay, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Der Urlaubsanspruch ist nach Alter gestaffelt. So bekommt ein Jugendlicher, der zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 30 Werktage frei, ein 16-Jähriger mindestens 27, ein 17-Jähriger 25 Werktage. Für Azubis ab 18 gilt das Bundesurlaubsgesetz. Sie müssen bei einer Fünf-Tage-Woche wenigstens 20 Tage Urlaub bekommen.

Arbeitszeit: Minderjährige haben ein Recht auf faire Arbeitszeiten. Bei Jugendlichen richten sie sich nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, bei Volljährigen nach dem Arbeitszeitgesetz. Demnach darf der Arbeitgeber Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigen. Bei Volljährigen ist es etwas komplizierter: Sie dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche arbeiten, also 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dann muss aber sichergestellt sein, dass Auszubildende innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten.

Berufsschule: Die Lehrer in der Berufsschule vermitteln theoretisches Wissen, das die praktische Ausbildung im Betrieb ergänzt. Der Betrieb ist verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und muss ihn für den Unterricht freistellen. „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Azubi die Berufsschule schwänzt“, sagt Anwältin Okyay.

Aufgaben: Azubis dürfen nur die Arbeiten machen, die dem Ausbildungsplan entsprechen und der Lehre dienen. Alle anderen Tätigkeiten darf ein Jugendlicher im Prinzip ablehnen. In der Praxis ergeben sich Grauzonen. Wenn jemand immer nur Kaffee kocht, ist das nicht zulässig.

Zeugnis: Auszubildende haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben über Verhalten und Leistungen enthält. Das müssen sie aber einfordern. Das Zeugnis wird erst zum Ende der Ausbildung fällig. Jan Duscheck, Bundesjugendsekretär bei Verdi, rät, auch während der Lehrzeit regelmäßiges Feedback vom Ausbilder einzufordern und zu prüfen, ob die Ausbildungsziele erreicht sind.