In Baden-Württemberg dürfen bei privaten Treffen oder Familienfeiern derzeit maximal zehn Leute zusammenkommen. Mehr Personen können es dann sein, wenn es sich um nur zwei Haushalte handelt. Foto: dpa/Jens Kalaene

Wegen der gestiegenen Corona-Infektionszahlen sind die Auflagen für private Treffen oder Familienfeiern verschärft worden. Doch die Verordnungen sind für Restaurantbesitzer und Gastgeber oft schwer verständlich. Wir erklären, was im Land erlaubt ist – und was nicht.

Stuttgart - Das Planen von Familienfeiern in Pandemiezeiten bereitet derzeit vielen Bürgern Kopfzerbrechen. Da ist beispielsweise dieser Stuttgarter Rentner, dessen Sohn ein Festessen in einem Restaurant geplant hatte. „Seine Familie umfasst vier Personen. Dazu sind meine Frau und ich eingeladen sowie die Schwiegereltern und zwei befreundete Familien mit je zwei Kindern.“ Die Frage, die den Senior nun umtreibt, lautet: Dürfen in Zeiten der Corona-Beschränkungen auch wirklich alle 16 Gäste zu dem Fest kommen?

Nach Aussagen des Wirts, in dessen separatem Gastraum die Feier stattfinden soll, sei die Zahl der Teilnehmer kein Problem. Nun habe der Rentner aber in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nachgelesen – „und da bin ich ins Grübeln gekommen“. Denn dort steht (Stand 27. Oktober 2020): Mehr als zehn Personen dürfen bei einer Familienfeier nur teilnehmen, wenn alle Personen aus maximal zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt sind (§ 10 Abs. 3 S. 2 Corona-VO i.V.m. § 9 Abs. 2 Corona-VO).

Die Landesregierung appelliert an alle, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken

Was das für die Familienfeier bedeutet, erklärt der stellvertretende Pressesprecher des Staatsministeriums, Pascal Murmann: „Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweilige Ehegatten, Lebenspartner oder Partner. In gerader Linie sind also diejenigen Personen verwandt, die voneinander abstammen – wie Vater und Sohn sowie Großmutter und Enkel.“

Die befreundeten Familien müssten nach jetzigem Stand der Corona-Verordnung (27. Oktober 2020) folglich wieder ausgeladen werden. Dass dann wiederum die Schwiegereltern des Sohnes mitfeiern, die streng genommen nicht zur Verwandtschaft ersten Grades zählen, wäre aber kein Problem. Denn dann ist die Gruppengröße auf acht Personen geschrumpft. Allerdings gibt der Sprecher des Staatsministeriums zu bedenken, dass sich die Situation jederzeit ändern könne und die Regeln diesbezüglich angepasst werden würden. „Grundsätzlich appellieren wir an alle, Kontakte so weit wie möglich einzuschränken und nicht alles, was irgendwie zwar rechtlich möglich ist, auch zu tun.“

Viele Restaurantbesitzer sind unsicher, welche Regelungen nun gelten

Beim Hotel- und Gaststättenverband Dehoga Baden-Württemberg kritisiert man die verwirrende Rechtslage, die auch aus dem Nebeneinander von Landesverordnung und kommunalen Regelungen resultiert. „In unserer Rechtsabteilung gehen jeden Tage sehr viele Anfragen ein, welche Konstellationen an Gästen zulässig sind und welche nicht“, sagt Sprecher Daniel Ohl.

Sollten sich Restaurantbesitzer und Gaststättenbetreiber, die Dehoga-Mitglied sind, unsicher sein, welche Regelungen gerade gelten, könne man sich direkt an den Hotel- und Gaststättenverband wenden. Wichtig ist auch der Rat, bei der Planung größerer Feste einen Vertrag aufzusetzen. „So können sich Gastwirte absichern, denn es ist ihnen ja nicht möglich, den Verwandtschaftsgrad ihrer Gäste zu prüfen.“ Ansonsten könne es bei Nichteinhaltung der Bestimmungen für Gast und Wirt teure Folgen haben: Bei einem Verstoß gegen die Corona-Verordnung haften beide Parteien.