Strenge Corona-Vorschriften: Nur Zweier-Gruppen sind erlaubt. Foto: Herbert Rudel

Wer gerne ausgeht, Partys feiert oder Kumpels trifft, hat in diesen Wochen schlechte Karten. Corona macht ihm einen Strich durch die Rechnung. Die Vorschriften sind streng – mehr als zwei Personen dürfen nicht gemeinsam auf die Straße. Wie ernst nehmen die Esslinger diese Regeln?

Esslingen - Schlechte Zeiten für gesellige Typen und Kontaktfreudige. An Corona krankt das soziale Leben, das Virus hat gemeinsame Unternehmungen infiziert – die Beschränkungen in der Versammlungsfreiheit sind enorm. Dennoch: „Das Verständnis für die Maßnahmen ist sehr groß. Insgesamt hält sich der überwiegende Teil der Bevölkerung an die Vorschriften“, versichert Björn Reusch, Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit am für Esslingen zuständigen Polizeipräsidium Reutlingen. Und auch der städtische Pressesprecher Roland Karpentier bestätigt, dass die meisten Mitbürger die Notwendigkeit der Corona-Regelungen einsehen.

155 Corona-Verstöße

Extra-Zahlen für den Landkreis oder die Stadt Esslingen kann Björn Reusch nicht liefern. Der Pressesprecher verweist hierbei auf die Corona-bedingte Mehrbelastung seiner Behörde. Aber er hat Eckdaten für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums parat, zu dem die Landkreise Esslingen, Reutlingen und Tübingen sowie der Zollernalbkreis gehören. Von Freitagabend bis Samstagmorgen, so erläutert der Pressesprecher, wurden 155 Corona-Einsätze registriert, nachdem Mitbürger größere Menschenansammlungen beobachtet und die Polizei alarmiert hatten. Im Zeitraum zwischen Dienstag und Mittwochmorgen wurden in allen vier Landkreisen nur noch 39 Einsätze gezählt.

Kein Kavaliersdelikt

Für Björn Reusch ein klarer Beleg dafür, dass die ab Montag nochmals konkretisierten und verschärften Vorschriften greifen. Denn Vorstöße dagegen seien keine Kavaliersdelikte und würden entsprechend geahndet. Beispiel: Der Aufenthalt von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum ist verboten – wenn die Menschen nicht zu einer Familie gehören oder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zu anderen Passanten ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Werden nun drei bis 14 Personen zusammen angetroffen, dann begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt wird. Treten 15 und mehr Menschen zusammen auf, so ist das eine Straftat, die zur Anzeige gebracht und der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird. Im nicht-öffentlichen Raum sieht es ähnlich aus. Hier dürfen sich bis zu fünf Menschen treffen. Partys, Feste oder Zusammenkünfte in der privaten Wohnung mit sechs bis 14 Gästen gelten als Ordnungswidrigkeit – bei mehr als 14 Besuchern handelt es sich um eine Straftat.

Personalausweis immer dabei

Klare Ansagen. Der Polizei-Pressesprecher empfiehlt daher, stets einen Personalausweis dabei zu haben. Damit kann bei Kontrollen anhand der gemeinsamen Anschrift leicht bewiesen werden, ob die Personen zu einer Familie oder einer Hausgemeinschaft gehören. Bei größeren Menschengruppen im öffentlichen Raum, so betont er, kann bei Widerstand ein Platzverweis ausgesprochen und die Gruppe mit Zwang aufgelöst werden. Wer sich nach einem Hinweis renitent verhält, kann sogar in Gewahrsam genommen werden. Insgesamt, so Björn Reusch, stoßen die Polizeibeamten bei ihrer schwierigen Arbeit aber auf sehr viel Verständnis, Probleme würde es nur in Einzelfällen geben.

Bis zu zwei Jahre Haft

Auch der Eindruck von Roland Karpentier nach Rücksprache mit Gerhard Gorzellik, dem Leiter des städtischen Ordnungsamtes in Esslingen. Polizei und Mitarbeitende des kommunalen Ordnungsdienstes seien in Streifen im Stadtzentrum, in den Stadtteilen oder auch an zentralen Punkten wie Lebensmittelmärkten oder Apotheken unterwegs, um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Seit Montag, seit der Konkretisierung und Verschärfung der Regeln, seien aber nur etwa zehn Anzeigen wegen Verstößen eingegangen. Auch der städtische Pressemann weist auf den Ernst der Lage hin. Sein Beispiel: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, sich aber nicht an die Quarantäne-Vorschriften halte, begehe damit eine Straftat, die mit einem Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro geahndet werden könne.

Infos zu den Corona-Vorschriften

Infos zu den Vorschriften – und der Corona-Thematik allgemein – stehen auf der Homepage des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de unter dem Stichwort „Aktuelle Informationen zum Corona-Virus“.